Vom 26. Juli 1867. 41 Sachsen-Weimar. . .. . . ... 1 Mecklenburg-Strelizz.. ..... 1 Oldenburg . . ..... . ... 1 Braunschweiig 2 Sachsen-Meiningen 1 Sachsen · Altenburg. . . . . ... 1 Sachsen-Coburg-Gotthoa 1 Anhallt -....1 SchwarzburgsRudolstadt...... 1 Schwarzburg-Sondershauser 1 Waldceccaa 1 Reuß ält. Linee. 1 Reuß jüng. Lnie 1 Schaumburg-Liben 1 Lipereer 1 Lũbeck.. ... .. .... 1 Bremen ....... .... 1 Hamburg .. ......... 1 Summa 48. Art. 7. Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat; doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt. Jedes Bundesglied ist beiugt, Vorschläge zu machen und in Vortra zz bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu übergeben. Die Lesh ußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit giebt die Präsidialstimme den Ausschlag. Art. 8. [Abs. 1 = NV. Art. 8 Abf. 1. In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens zwei Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur Eine Stimme. Die Mitglieder der Ausschüsse zu 1. und 2. werden von dem Bundesfeldherrn ernannt, die der übrigen von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wälbar südg Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Ver- gung gestellt. Art. 9, 10 — RV. Art. 9, 10. IV. Bundespräsidium. Art. 11. Das Präsidium des Bundes steht der Krone Preußen zu, welche in Ausübun desselben den Bund völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Bundes Krieg zu erklären un Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und g empfangen berechtigt ist. [(Abs. 2 = R. Art. 11 Abs. 3.) Art. 12—15 — NV. Art. 12—15. Art. 16. Das Präsidium hat die erforderlichen Vorlagen nach Maaßgabe der Beschlüsse des Bundesrathes an den Reichstag zu bringen, wo sie durch Mitglieder des Bundesrathes oder durch besondere von letzterem zu ernennende Kommissarien vertreten werden. Art. 17 = RV. Art. 17. „Art. 18. Das Präsidium ernennt die Bundesbeamten, hat dieselben für den Bund zu vereidigen und erforderlichen Falles ihre Entlassung zu verfügen. Z„ Z Art. 19. Wenn Bundezglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, so können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist a) in Betreff militairischer Leistungen, wenn Gefahr im Verzuge, von dem Bundes- feldherrn anzuordnen und zu vollziehen, . b) in allen anderen Fällen aber von dem Bundesrathe zu beschließen und von dem Bundesfeldherrn zu vollstrecken. Die Exekution kann bis zur Seauestration des betreffenden Landes und seiner Regierungs- gewalt ausgedehnt werden. In den unter a. bezeichneten Fällen ist dem Bundesrathe von Anordnung der Exekution, unter Darlegung der Beweggründe, ungesäumt Kenntniß zu geben. V. Reichstag. AKArt. 20. Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Ab- stimmung hervor, welche bis zum Erlaß eines Reichswahlgesetzes nach Maabgabe des Gesetzes zu Hrfolzen haben, aus Grund dessen der erste Reichstag des Norddeutschen Bundes gewählt worden ist.