Vom 26. Juli 1867. 43 Art. 40. Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungs-Vertrage vom 16. Mai 1865., in dem Vertrage über die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse vom 28. Juni 1864. in dem Vertrage über den Verkehr mit Taback und Wein von demselben Tage und im Artikel 2. des Zoll- und Anschlußvertrages vom 11. Juli 1864., desgleichen in den Thüringischen Vereins- verträgen bleiben zwischen den bei diesen Verträgen betheiligten Bundesstaaten in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften der gegenwärtigen Verfassung abgeändert sind und so lange sie nicht auf dem im Artikel 37. vorgezeichneten Wege abgeändert werden. Mit diesen Beschränkungen finden die Bestimmungen des Zollvereinigungs-Vertrages vom 16. Mai 1865, auch auf diejenigen Bundesftaaten und Gebietstheile Anwendung, welche dem Deutschen Zoll= und Handelsvereine zur Zeit nicht angehören. VII. Eisenbahnwesen. Art. 41 = RV. Art. 41 (doch heißt es in Abs. 1 statt „Deutschlands“ „Bundes- gebietes“, und in Abs. 3 statt „Reich“ „Bundesgebiet“!. .Arrt. 42— RV. Art. 42 (doch heißt es statt „die Deutschen Eisenbahnen“ „die im Bundes- gebiete belegenen Gilenbahn en“). A##t. 48, 44— RV. Art. 43, 44. » « Art.45-RV.Art.45(dochheißtesm8.1statt»allenDeutschenEtsenbahnen« »denEisenbahnenimGebietedeöBundes«). Att46-RV.Art.46Abf.1. Urt.47-RV.Art.47(dochheißtesstatt»Deutschlands«»desBundeögebietes«). VIII. Post= und Telegraphenwesen. Art. 48. [Abs. 1— RV. Art. 48 Abs. 1.) ç Die im Artikel 4. vorgesehene Gesetzgebung des Bundes in Post= und Telegraphen-Ange- legenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach den gegenwärtig in der Preußischen Post= und Telegraphenverwaltung maaßgebenden Grundsätzen der reglemen- tarischen Fe#tsetzung, oder administrativen Anordnung überlassen ist. Art. 49 = RV. Art. 49. Art. 50. Dem Bundespräsidium gehört die obere Leitung der Post= und Telegraphen= verwaltung an. Dasselbe hat die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird. Z 4 Das Präsidium hat für den Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie für die ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Deutschen oder außerdeutschen Post= und Telegraphenverwaltungen Sorge zu tragen. Abs. 3—6 —= RV. Art. 50 Abs. 3—7. Z rt. 51. Zur Beseitigung der Zersplitterung des Post= und Telegraphenwesens in den Hansestädten wird die Verwaltung und der Betrieb der verschiedenen dort befindlichen staatlichen ost= und Telegraphen-Anstalten nach näherer Anordnung des Bundespräsidiums, welches den enaten Gelegenheit zur Aeußerung ihrer hierauf bezüglichen Wünsche geben wird, vereinigt. Hinsichts der dort befindlichen Deutschen Anstalten ist diese Vereinigung sofort auszuführen. Mit den außerdeutschen Regierungen, welche in den Hansestädten noch Postrechte besitzen oder ausüben, werden die zu dem vorstehenden Zweck nöthigen Vereinbarungen getroffen werden. Art. 52. [Abs. 1, 2= RV. Art. 51 Abs. 1, 2.) » » «NachMaaßabedesaufdieseWeisefestgestelltenVerhältnisseswerdetzausdenthunye aufkommenden Postüberschüssen während der nächsten acht Jahre den einzelnen Staaten die sich für dieselben ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Bundeszwecken zu Gute gerechnet. Abs. 4, 5= RV. Art. 51 Abs. 4, 5.) IX. Marine und Schiffahrt. NMrt. 53. Die Bundes-Kriegsmarine ist eine einheitliche unter Preußischem Oberbefehl. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt Seiner Majestät dem Könige von Preußen ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind. « « lAbJT 2—5-RV.Art.53Abs.2-—,dochheißtesstatt»KaiserltchenManne«»Bundes- marine“. Art. 54, 55 = RV. Art. 54, 55. X. Konsulatwesen. .. Art. 56— RV. Art. 56 (doch heißt es in Abs. 1 statt „Konsulatwesen des Deutschen Reichs“ „Norddeutsche Konsulatwesen"“, und in Abs. 2 statt „Deutschen Konsuln“ und „Deutsche Konsulate"“ fortlaufend „Bundeskonsuln“ und „Bundeskonsulate“).