44 Nr. 4. Publikandum, betr. die Verf. des Nordd. Bundes. Vom 26. Juli 1867. XI. Bundes-Kriegswesen. Art. 57—59 -— NV. Art. 57—59. Art. 60 = RV. Art. 60 (doch heißt es statt „Deutschen Heeres“ „Bundesheeres ). Art. 61 (Abs. 1— RNV. Art. 61 Abs. 1; doch heißt es statt „Reiche“ „Bundesgebiete“I. Nach gleichmäßiger Durchführung der Bundes-Kriegsorganisation wird das Bundes- präsidium ein umfassendes Bundes-Militairgesetz dem Reichstage und dem Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorlegen. 4 Art. 62. Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Bundesheer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. Dezember 1871. dem Bundesfeldherrn lährlich sovielmal 225 Thaler, in Worten weihundert fünf und zwanzig Thaler, als die Kopf- hll der Fretensstärke des Heeres nach Artikel 60. beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. nitt . Die Zahlung dieser Beiträge beginnt mit dem ersten des Monats nach Publikation der Bundesverfassung. Z 8 lbs = N. Art. 62 Abs. 2—4; doch heißt es in Abs. 8 statt „Beiträge“ „Beträge“. Art. 63. Die gesammte Landmacht des Bundes wird ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle Seiner Majestät des Königs von Preußen als Bundesfeldherrn steht. 4 ç ç Z Abs. 2—5— RV. Art. 63 Abs. 2—5; jedoch heißt es fortlaufend statt „Kaiser“ „Bundes- feldherr“, statt „Deutsches Heer“ oder „Reichsheer“ „Bundesarmee" oder „Bundesheer“, und in Abs. 5 statt „Kontingente“ „Bun deskontingente".] Art. 64— RV. Art. 64 ljedoch heißt es in Abs. 1 statt „Deutsche Truppen“ „Bundes- truppen“, in Abs. 2 a. E. statt „Kontingents“ „Bundeskontingents“ und fortlaufend statt „Kaiser“ „Bundesfeldherr“!. Art. 65—68 = RV. Art. 65—68 (doch heißt es fortlaufend statt „Kaiser"“ „Bundes- feldherr“ und in Art. 66 a. E. statt „des Reichsheeres“ „der Bundesarmee“). XII. Bundesfin anzen. Art. 69 — NV. Art. 69. Art. 70 = RV. Art. 70 (doch heißt es am Schlusse statt „durch den Reichskanzler“ „durch das Präsidium) Art. 71 = RV. Art. 71 (doch heißt es in Abs. 2 statt „Heer" „Bundesheer . Art. 72. Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Bundes ist von dem Präsidium dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen. Art. 73-— RV. Art. 73 (nur heißt es statt „kann“ „können"). XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen. Art. 74—77— RV. Art. 74—77. XIV. Allgemeine Bestimmung. Art. 78. Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung, jedoch itt l denfelben im Bundesrathe eine Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen erforderlich. XV. Verhältniß zu den Süddeutschen Staaten. Art. 79. Die Beziehungen des Bundes zu den Süddeutschen Staaten werden sofort nach Feststellung der Verfassung des Norddeutschen Bundes, durch besondere dem Reichstage zur enehmigung vorzulegende Verträge, geregelt werden. Der Eintritt der Süddeutschen Staaten oder eines derselben in den Bund erfolgt auf den Vorschlag des Bundespräsidiums im Wege der Bundesgesetzgebung. unter dem 25. Juni d. J. verkündet worden und hat am 1. Juli d. J. die Gesetzeskraft erlangt. ndem Wir dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß bringen, übernehmen Wir die Uns durch die Verfassung des Norddeutschen Bundes übertragenen Rechte, Befugnisse und Pflichten für Uns und Unsere Nachfolger in der Krone Preußen. Wir befehlen, dieses Publikandum durch das Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes zu veröffentlichen. Au Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen nsiegel. Gegeben Bad Ems, den 26. Juli 1867. (L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen.