Vom 8. November 1867. 51 8. 7. Zum Berufskonsul (consul missus) kann nur derjenige ernannt werden, welchem das Bundesindigenat zusteht und welcher zugleich 1) entweder die zur juristischen Laufbahn in den einzelnen Bundesstaaten er- forderliche erste Prüfung bestanden hat und außerdem mindestens drei Jahre im inneren Dienste oder in der Advokatur und mindestens zwei Jahre im Konsulatsdienste des Bundes oder eines Bundesstaates beschäftigt gewesen ist, oder 2) die besondere Prüfung bestanden hat, welche für die Bekleidung des Amtes eines Berufskonsuls einzuführen ist. Die näheren Bestimmungen über diese Prüfung werden von dem Bundeskanzler erlassen.) Die vorstehenden Bestimmungen kommen jedoch erst vom 1. Januar 1878. ab zur Anwendung. 8. 8. Die Berufskonsuln erhalten Besoldung nach Maaßgabe des Bundes- haushalts-Etats. Reise= und Einrichtungskosten, sowie sonstige Dienstausgaben werden ihnen aus Bundesmitteln besonders erstattet.) Die Familien der Berufskonsuln werden, wenn letztere während ihrer Amts- dauer sterben, auf Bundeskosten in die Heimath zurückbefördert.) Die Berufskonsuln erheben die in dem Konsular-Tarife vorgesehenen Gebühren für Rechnung der Bundeskasse. Die Berufskonsuln dürfen keine kaufmännischen Geschäfte betreiben.) In Bezug auf den Amtsverlust, die Dienstentlassung, die Versetzung in den Ruhestand und die Amtssuspension unterliegen die Berufskonsuln bis zum Erlaß eines Bundesgesetzes) den in dieser Beziehung für die Preußischen diplomatischen Agenten zur Zeit geltenden Vorschriften mit der Maaßgabe, daß die in diesen Vor- schriften dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten beiwohnenden Zuständig- keiten dem Bundeskanzler und die nach denselben dem Disziplinarhofe und dem Staatsministerium beiwohnenden Zuständigkeiten dem Bundesrathe gebühren. 8. 9. Zu Wahlkonsuln (consules electi) sollen vorzugsweise Kaufleute er- nannt werden, welchen das Bundesindigenat ) zusteht. 8. 10. Die Wahlkonsuln beziehen die in Gemäßheit des Konsular-Tarifs zu erhebenden Gebühren für sich. Dienstliche Ausgaben können ihnen aus Bundesmitteln ersetzt werden. Ihre Anstellung ist jederzeit ohne Entschädigung widerruflich. 8. 11. Die Konsuln können mit Genehmigung des Bundeskanzlers in ihrem Amtsbezirke konsularische Privatbevollmächtigte (Konsular-Agenten) bestellen. Den Konsular-Agenten steht die selbstständige Ausübung der in diesem Gesetze den Konsuln beigelegten Rechte nicht zu. Den Konsular-Agenten können die von ihnen nach Maaßgabe des Konsular- Tarifs erhobenen Gebühren ganz oder theilweise belassen werden. II. Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln. 8. 12. Jeder Bundeskonsul hat über die in seinem Amtsbezirke wohnenden und zu diesem Behufe bei ihm angemeldeten Bundesangehörigen eine Matrikel zu führen. 1) Regulativ v. 28. Förnar 1873 (v. König, Handbuch des deutschen Konsularwesens. 5. Ausg. Berlin 1896. S. 46). Z„ Z )S. V0. betr. die Tagegelder, die Fuhrkosten u. die Umzugskosten der gesandtschaftlichen u. Konsularbeamten, v. 23. April 1879 (RGl. S. 127). Dazu VO. v. 7. Febr. 1881 (Rl. S. 27). 3) S. RG. v. 1. April 1888 (unten Nr. 120). ) Vgl. RB#G. (unten Nr. 58) 8 16. Z 5) S. RG. betr. die Rechtsverhältnisse d. Reichsbeamten, v. 31. März 1873 (unten Nr. 58). e) Vgl. BG. v. 1. Juni 1870 (unten Nr. 23). 4* ,- D1sj1·thc-cibz»-»««