Nr. 10. Gesetz, betr. die Berpflichtung zum Kriegsdienfte. Bom 9. Nov. 1867. 55 Ar. 10. Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste. vom 0. November 1867.7 (BGBl. Nr. 10, S. 131; ausgeg. am 18. November 1867.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 8. 1. Jeder Norddeutsche ?) ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. Ausgenommen von der Wehrpflicht sind nur:) a) die Mitglieder regierender Häuser; b) die Mitglieder der mediatisirten, vormals reichsständischen und derjenigen Häuser, welchen die Befreiung von der Wehrpflicht durch Verträge zugesichert ist, oder auf Grund besonderer Rechtstitel zusteht. Diejenigen Wehrpflichtigen, welche zwar nicht zum Waffendienste, jedoch zu sonstigen militairischen Dienstleistungen, welche ihrem bürgerlichen Berufe entsprechen, fähig sind, können zu solchen berangesogen werden. 8. 2. Die bewaffnete Macht besteht aus dem Heere, der Marine und dem Landsturme. 8. 3. Das Heer wird eingetheilt in: 1) das stehende Heer, 2) die Landwehr;) die Marine in: 1) die Flotte, 2) die Seewehr.) [Der Landsturm besteht aus allen Wehrpflichtigen vom vollendeten 174ten bis zum voll- endeten 42fsten Lebensjahre, welche weder dem Heere noch der Marine angehören.]?) 8. 4. Das stehende Heer und die Flotte sind beständig zum Kriegsdienste bereit. Beide sind die Bildungsschulen der ganzen Nation für den Krieg. 8. 5. Die Landwehr und die Seewehr sind zur Unterstützung des stehenden Heeres und der Flotte bestimmt. Die Landwehr-Infanterie wird in besonders formirten Landwehr-Truppen- rrbern zur Vertheidigung des Vaterlandes als Reserve für das stehende Heer verwandt. Die Mannschaften des jüngsten Jahrganges der Landwehr-Infanterie können jedoch erforderlichen Falles bei Mobilmachungen auch in Ersatz-Truppentheile ein- gestellt werden. 1) Das Gesetz ist eingeführt worden in Baden und Südbessen durch die Verf. des Deutschen Bundes (unten Nr. 29) Art. 80, I Z. 5; — in Württemberg durch den Vertrag vom 25. Nov. 1870 (unten Nr. 31 a) Art. 11 — in Bayern durch R. v. 24. Nov. 1871 (Rl. S. 8 — in Elsaß-Lothringen durch Ges. v. 23. Jan. 1872 (Gl. f. Elsaß-Lothr. S. 83, s. auch RGBl. S. 31) 82; — in Helgoland durch VO. v. 22. März 1891 (RGBl. S. 21) Art. I unter IV. S. aber unten Anm. 3. ) Vergl. RG. v. 16. April 1871 (oben S. 1) § 2, Abs. 2, 3; B . v. 1. Juni 1870 (unten Nr. 23). ) S. ferner wegen der Helgoländer R. v. 15. Dez. 1890 (unten Nr. 124) § 3. — Außerdem sagte § 2 des Ges. v. 23. Jan. 1872 (vorl. Anm.): „Dasselbe (nämlich das R. v. 9. Nov. 18671 findet auf die vor dem 1. Januar 1851 geborenen Anzehörigen von Elsaß- Lothringen keine Anwendung." S. dazu R. v. 11. Febr. 1888 (unten Nr. 118) Art. II 8 34. ?D S. -. RW. v. 11. Febr. 1888 (unten Nr. 118) Art. II 88 1, 21. !**!11 5) Abs. 2 ist aufgehoben durch das in vor. Anm. angef. Gesetz, Art. II § 35; s. jetzt die Bestimmung dorts. in Art. II 8 24.