56 Nr. 10. Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste. Die Mannschaften der Landwehr-Kavallerie werden im Kriegsfalle nach Maaß- gabe des Bedarfs in besondere Truppenkörper formirt. Die Landwehrmannschaften der übrigen Waffen werden bei eintretender Kriegs- gefahr nach Maaßgabe des Bedarfs zu den Fahnen des stehenden Heeres, die See- wehrmannschaften zur Flotte einberufen. 6.1) Die Verpflichtung zum Dienst im stehenden Heere, beziehungsweise in der ni-o beginnt mit dem 1. Januar und zwar in der Regel desjenigen Kalender- jahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20ste Lebensjahr vollendet, und dauert sieben Jahre. Während dieser sieben Jahre sind die Mannschaften die ersten drei Jahre zum ununterbrochenen aktiven Dienst verpflichtet.) Die aktive Dienstzeit wird nach dem wirklich erfolgten Dienstantritt mit der Maaßgabe berechnet, daß diejenigen Mannschaften, welche in der Zeit vom 2. Oktober bis 31. März eingestellt werden, als am vorhergehenden 1. Oktober ein- gestellt gelten. Die Entlassung eingeschiffter Mannschaften der Marine kann jedoch, wenn den Umständen nach eine frühere Entlassung nicht ausführbar ist, bis zur Rückkehr in Häfen des Bundes verschoben werden. Während des Restes der siebenjährigen Dienstzeit sind die Mannschaften zur Reserve beurlaubt, insoweit nicht die jährlichen Uebungen, nothwendige Verstärkungen oder Mobilmachungen des Heeres, beziehungsweise Ausrüstungen der Flotte, die Ein- berufung zum Dienst erfordern. Jeder Reservist ist während der Dauer des Reserveverhältnisses zur Theil- nahme an zwei Uebungen verpflichtet. Diese Uebungen sollen die Dauer von je acht Wochen nicht überschreiten. Jede Einberufung zum Dienst im Heere, beziehungsweise zur Ausrüstung in der Flotte, zählt für eine Uebung.8 8. 7.1) Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr und in der Seewehr ist von fünf- jähriger Dauer.“) Der Eintritt in die Land= und Seewehr erfolgt nach abgeleisteter Dienstpflicht im stehenden Heere, beziehungsweise in der Flotte. Die Mannschaften der Landwehr und der Seewehr sind, sofern sie nicht zum Dienst einberufen werden, beurlaubt. Die Mannschaften der Landwehr-Infanterie können während der Dienstzeit in der Landwehr zweimal auf 8 bis 14 Tage zu Uebungen in besonderen Kompagnien oder Bataillonen einberufen werden.“) Die Landwehrmannschaften der Jäger und Schützen, der Artillerie, der Pioniere und des Trains üben zwar in demselben Umfange, wie die der Infanterie, jedoch im Anschlusse an die betreffenden Linientruppentheile“) Die Landwehr-Kavallerie wird im Frieden zu Uebungen nicht einberufen. 8. 8. Die Einberufung der Reserve, Landwehr und Seewehr zu den Fahnen, beziehungsweise zur Flotte, erfolgt auf Befehl des Bundesfeldherrn. Durch die kommandirenden Generale erfolgt die Einberufung nur a) zu den jährlichen Uebungen, !s'e wenn Theile des Bundesgebietes in Kriegszustand erklärt werden. 9. Der Bundesfeldherr bestimmt für jedes Jahr nach Maaßgabe des Gesetzes die 9 Zumr u §§ 6, 7 s. RV. Art. 59 (oben S. 15); Reichsmilitärges. (unten Nr. 66) Abschn. II Iv, V: N. v. 13. Febr. 1875 (unten Fr. 72). Nokicz ch aufgehoben und ersetzt durch RG. v 3. Ausust 1893 (unten Nr. 129) Art. II 88 1, 4; RG. v. 25. März 1899 (unten Nr. 149) A 2) S.daju RG. v. 3. us. 1893 (unten Nr. 129) Arr ul 9 1 Abs. 2; R. v. 25. März 1899 (uuen * 140) Art. ) S. jetzt RG. v. 11 Febr. 1888 (unten Nr. 118) Art. II 88 2, 3, 4, 21.