64 Nr. 16. Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes. §. 2. Die Ober-Rechnungskammer wird zu diesem Zweck (§. 1.) durch eine auf Grund näherer Bestimmung des Bundesrathes eintretende Vermehrung ihrer Mitglieder nach Bedürfniß verstärkt. Die hiernach neu hinzutretenden Mitglieder werden vom Bundesrathe gewählt und vom Bundespräsidium angestellt. 4. 3. Die Ober-Rechnungskammer führt die nach §. 1. dieses Gesetzes ihr obliegende Kontrole nach Maaßgabe derjenigen Vorschriften, welche für ihre Wirksamkeit als Preußische Rechnungs-Revisionsbehörde gegenwärtig gelten. Dieselben Rechte und Pflichten, welche ihr in dieser letzteren Eigenschaft den Preußischen Behörden und Beamten gegenüber beigelegt sind, stehen ihr in ihrer Eigenschaft als Rechnungshof des Norddeutschen Bundes den Bundesbehörden und Beamten gegenüber zu. 4. Als Rechnungshof des Norddeutschen Bundes hat die Ober-Rechnungskammer die Rechnungen des Bundeskanzler-Amts und des Reichstages vom 1. Juli 1867. ab, die Rech- nungen der Bundes-Militairverwaltung von demjenigen Zeitpunkte ab, mit welchem die betreffen- den Kontingente auf den Bundes-Etat getreten sind, und die sonstigen Rechnungen vom 1. Januar 1868. ab ihrer Revision zu unterziehen. 8. 5. Eine Instruktion für die Ober-Rechnungskammer als Rechnungshof des Nord- deutschen Bundes erläßt der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesrathe.:) Diese Instruktion wird dem Reichstage bei dessen nächstem Zusammentritt mitgetheilt. Inst Urtundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes- nsiege Gegeben Schloß Babelsberg, den 4. Juli — Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen.] Nr. 16. Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes. vom 31. Mai 1860.5 (BG#l. Nr. 17, S. 145; ausgeg. am 9. Juni 1869.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 8. 1. Wähler für den Reichstag des Norddeutschen Bundes#) ist jeder Nord- deutsche,,) welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, in dem Bundes- staate, wo er seinen Wohnsitz hat. 8. 2. Für Personen des Soldatenstandes des Heeres und der Marine ruht die Berechtigung zum Wählen so lange, als dieselben sich bei der Fahne befinden.") 8. 3. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen: 1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen;) 2) Personen, über deren Vermögen Konkurs= oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist und zwar während der Dauer dieses Konkurs= oder Fallit-Verfahrens; 3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeinde- 1) Instruktion v. 28. Mai 1869; ersetzt durch die Dnstruktion v. 5. März 1875 (CBl. S. 157). 2) Das Wahlgesetz ist in Baden, Südhessen, Württemberg und Bayern zufolge der sog. Novemberverträge zugleich mit der Wirksamkeit der Verfassung als Peichsgesetz in Kraft getreten. S. Verf. des Deutschen Bundes (unten Nr. 29) Art. 80 Nr. I Z. 13, Vertrag mit Württemberg (unten Nr. 31 a) Art. 1 u. 2 Z. 2, mit Bayern (unten Nr. 30 a) Nr. III § 8. In Elsaß-Lothringen ist es laut RG. v. 25. Juni 1873 (unten Nr. 61) § 6 am 1. Januar 1874, in Helgoland laut RG. v. 15. Dez. 1890 (unten Nr. 124) § 4 verb. mit § 2 am 1. April 1891 in Kraft getreten. 3) Vergl. RG. betr. die Verf. d. Deutschen Reichs, v. 16. April 1871 (oben S. 1) § 2 Abs. 2. 4) S. RMilitärges. v. 2. Mai 1874 (unten Nr. 66) 88 38, 49. 5) Vgl. BGB. 8 1896 ff. (Vormundschaft über Volljährige); 8 1910 ff. (Pflegschaft für Gebrechliche 2).