Nr. 24. Gesetz über den Unterstützungswohnsitz. Bom 6. Juni 1870. 79 8. 26. Alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden Vorschriften werden aufgehoben. 8. 27. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1871. in Kraft. rkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel. Gegeben Schloß Babelsberg, den 1. Juni 1870. (L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Nr. 24. Gefetz über den Unterstützungswohnsitz. vom ö. Juni 1870.5 (Bel. Nr. 20, S. 360; in Kraft seit 1. Juli 1871.)7) Auszug. K. 1. Jeder Norddeutsche ist in jedem Bundesstaate in Beug a) auf die Art und das Maß der im Falle der Hülfsbedürftigkeit zu gewährenden öffentlichen Unterstützung, b) auf den Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes als Inländer zu behandeln. ç Die Bestimmungen im §. 7 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 55)/) sind auf Norddeutsche ferner nicht anwendbar. §. 41. Soweit die Organisation oder örtliche Abgrenzung der einzelnen Armenverbände Gegenstand des Streites ist, bewendet es endgültig bei der Entscheidung der höchsten landes- gesetzlichen Instanz. Im Uebrigen findet gegen deren Entscheidung nur die Berufung an das Bun- desamt für das Heimathwesen statt. . . 42. Das Bundesamt für das Heimathwesen ist eine ständige und kollegiale Be- hörde, welche ihren Sitz in Berlin hat. ç « Es besieht aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Mitgliedern. Der Vorsitzende, sowie die letzteren werden auf Vorschlag des Bundesraths vom Bundespräsidium auf Lebenszeit ernannt. Der Vorsitzende sowohl, als auch mindestens die Hälfte der Mitglieder muß die Qua- lifikation zum höheren Richteramt im Staate ihrer Angehörigkeit besitzen. 43. Bezüglich der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bundesamts gelten bis zum Erlaß besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften die Bestimmungen der 88. 23—26 des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen, vom 12. Juni 18699) mit der Maßgabe, daß 1) an Stelle des Plenum des Oberhandelsgerichts das Plenum des Bundesamts tritt, und daß im Falle des §. 25 a. a. O. die Verrichtungen des Staatsanwalts und des Untersuchungsrichters von je einem Mitgliede des Königlich Preußischen Kammer- erichts zu Berlin, welches der Bundeskanzler ernennt, wahrgenommen werden, 2) bezüglich der Höhe der Pensionen die Vorschriften in Anwendung kommen, welche darüber in demjenigen Bundesstaate gelten, aus dessen Dienste das Mitglied des Bundesamts berufen ist.“) 8.. 44. Zur Abfassung einer gültigen Entscheidung des Bundesamts gehört die Anwesen- heit von mindestens drei Mitgliedern, von denen mindestens Eines die im §. 42 vorgeschriebene richterliche Qualifikation haben muß. 1) Die Bestimmungen der 8§8 17 u. 20 wurden aber durch BG. v. 21. Juli 1870 (Bl. S. 498) schon vom 22. Juli 1870 an in Kraft gesetzt. 2) Das Gesetz hat eine neue Redaktion erhalten zufolge des Art. 3 des RG. v. 12. März 1894 (RöBl. S. 259) durch Bek. v. s. Tage (ebenda S. 262). Die hier abgedruckten Be- stimmungen sind aber nur in Bezug auf die Schreibweise etwas geändert worden. Ich lasse sie in der Form von 1894 abdrucken. 3) Das Gesetz ist in Südhessen am gleichen Tage (s. Verf. des Deutschen Bundes — unten Nr. 29 — Art. 80 s. II), in Württemberg u. Baden am 1. Januar 1873 (R. v. 8. Nov. 1871, RBl. S. 391) in Kraft getreten, in Bayern u. Elsaß-Lothringen aber nicht eingeführ worden. ") Oben S. 48. ) BGl. S. 201. 6) S. jetzt Reichsbeamtengesetz (unten Nr. 58) § 34 ff. Beachte ferner ebenda 8 158.