82 Nr. 28. Protokoll, die Gründung des Deutschen Bundes und die Bundesverfassung betr. dem Bereiche des General-Gouvernements sind zu Haltung der „Amtlichen Nachrichten“ ver- pflichtet. Sie erhalten dieselben portofrei zugestellt. 7) Die gerichtlichen und Verwaltungs-Behörden sind ermächtigt, amtliche Bekannt- machungen ihres Ressorts durch die „Amtlichen Nachrichten“ veröffentlichen zu lassen. Sie haben dieselben zu diesem Behufe an das Civil-Commissariat einzusenden. Werden die Bekannt- machungen im ser Einzelner oder in gerichtlichen Angelegenheiten erlassen, so sind dafür die Insertionskosten zu vergüten. Hagenau, den 9. September 1870. Das General-Gouvernement im Elsaß: gezeichnet: Graf v. Bismarck-Bohlen. — –c Nr. 28. Protokoll, betr. die Vereinbarung zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und hessen über Gründung des deutschen Bundes und Annahme der Bundesverfassung. vom 15. November 1870. ) (B##l. Nr. 51, S. 650; ausgeg. am 31. Dez. 1870.)2) Verhandelt Versailles, den 15. November 1870. Nachdem Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein übereingekommen sind, über die Gründung eines Deutschen Bundes in Verhandlung zu treten und zu diesem Zwecke bevollmächtigt haben, und zwar: folgen die Namen der Bevollmächtigtent, sind diese Bevollmächtigten in Versailles zusammengetreten und haben sich, nach gegenseitiger Vorlegung und Anerkennung ihrer Vollmachten, über die anliegende Verfassung des Deutschen Bundes) verständigt. Sie sind ferner darüber einverstanden, daß diese Verfassung, vorbehaltlich der weiter unten zu erwähnenden Maaßgaben, mit dem 1. Januar 1871. in Wirksamkeit treten soll, und ertheilen sich deshalb gegenseitig die Zusage, daß sie unverzüglich den gesetzgebenden Faktoren des Norddeutschen Bundes, beziehungsweise Badens und Hesene zur verfassungsmäßigen Zustimmung vorgelegt und, nach Ertheilung dieser ustimmung, im Laufe des Monats Dezember ratifizirt werden soll. Der Austausch der Ratifikations-Erklärungen soll in Berlin erfolgen. In Betracht der großen Schwierigkeiten, welche theils die vorgerückte Zeit, theils die Fortdauer des Krieges, theils endlich die in einigen betheiligten Staaten bereits erfolgte Regulirung des Landesbudgets der Aufstellung eines Etats für die Militairverwaltung des Deutschen Bundes für das Jahr 1871. entgegenstellen, ist man übereingekommen, daß die Gemeinschaft der Ausgaben für das Landheer erst mit dem 1. Januar 1872. beginnen soll. Bis zu diesem Tage wird daher der Er- trag der im Artikel 35. bezeichneten gemeinschaftlichen Abgaben nicht zur Bundeskasse fließen, sondern den Staatskassen Badens und Hessens, letzterer rücksichtlich des auf Südhessen fallenden Antheils, verbleiben und es wird der Beitrag dieser Staaten zu 1) Dieser Vertrag nebst der anliegenden Verfassung (unten Nr. 29) ist dem Reichstage des Norddeutschen Bundes unter dem 24. Nov. 1870 vorgelegt (Drucks. 1870, II. auß. Sess. Nr. 6) und von ihm in dritter Lesung am 9. Dez. 1870 angenommen worden (Sten. Ber. S. 161). Beachte aber unten S. 85 Anm. 2, 3 u. S. 88 Anm. 1. — Vgl. RG. v. 16. April 1871 § 3 (oben S. 1). 1) Vertrag und Bundesverfassung sind außerdem verkündet worden im Gesetzes= u. Ver- ordnungsbl. für das Großherzogthum Baden 1870, Nr. 72 (ausgeg. am 31. Dez. 1870) S. 711 ffz im Grohherzogl. hessischen Reg Bl. 1870, Nr. 62 (ausgeg. am 31. Dez. 1870) S. 739 ff); — im Reg Bl. f. d. Königreich Württemberg 1871 Nr. 1 (ausgeg. am 1. Jan. 1871) S. 1 ff.