Vora 15. November 1870. 83 den Bundesausgaben durch Matrikularbeiträge aufgebracht werden, wegen deren Feststellung dem im nächsten Jahre zu berufenden Reichstage eine Vorlage gemacht werden wird. Auch die Bestimmungen in den Artikeln 49—52. der Bundesverfassung sollen für Baden erst mit dem 1. Januar 1872. in Wirksamkeit treten, damit die für die Ueberleitung der Landesverwaltung der Posten und Telegraphen in die Bundesver- waltung erforderliche Zeit gewonnen werde. Im Uebrigen wurden noch nachstehende, im Laufe der Verhandlungen abgegebene Erklärungen in gegenwärtiges Protokoll niedergelegt: Man war darüber einverstanden, 1) zu Artikel 18. der Verfassung, daß zu den, einem Beamten zustehenden Rechten im Sinne des zweiten Absatzes dieses Artikels diejenigen Rechte nicht gehören, welche seinen Hinterbliebenen in Beziehung auf Pensionen oder Unterstützungen etwa zustehen; 2) zu den Artikeln 35. und 38. der Verfassung, daß die nach Maaß- gabe der Zollvereinsverträge auch ferner zu erhebenden Uebergangsabgaben von Branntwein und Bier ebenso anzusehen sind, wie die auf die Bereitung dieser Getränke gelegten Abgaben; 3) zu Artikel 38. der Verfassung, daß, so lange die jetzige Besteuerung des Bieres in Hessen fortbesteht, nur der dem Betrage der Norddeutschen Braumalzsteuer entsprechende Theil der Hessischen Biersteuer in die Bundes- kasse fließen wird; 4) zum VIII. Abschnitt der Verfassung, daß die Verträge, durch welche as Verhältniß des Post= und Telegraphenwesens in Hessen zum Nord- deutschen Bunde jetzt geregelt ist, durch die Bundesverfassung nicht aufge- hoben sind. Insbesondere behält es hinsichtlich der Zahlung des Kanons und der Chausseegeld-Entschädigung, sowie der Entschädigung für Wege- und Brückengelder und sonstige Kommunikationsabgaben, ferner hinsichtlich der Vergütung für Benutzung der Staats= und Privatbahnen, und hinsicht- lich der Behandlung des Portofreiheitswesens in Südhessen, bis zum Ende des Jahres 1875. sein Bewenden bei dem jetzt bestehenden Zustande. Für die Zeit vom 1. Jannar 1876. ab fällt die Zahlung des Kanons und der Chausseegeld-Entschädigung weg. Wie es in Bezug auf die Vergütung für die postalische Benutzung der Eisenbahnen, sowie in Bezug auf die Süd- hessischen Portofreiheiten für die Zeit nach dem 1. Januar 1876. zu halten sei, bleibt späterer Verständigung vorbehalten. Die Entschädigung für Wege- und Brückengelder und sonstige Kommunikationsabgaben wird auch nach dem 1. Januar 1876. an die Großherzoglich Hessische Regierung gezahlt, wogegen diese die Entschädigung der Berechtigten auch für die Zukunft wie bisher übernimmt; 5) zu Artikel 52. der Verfassung wurde von den Badischen Bevollmäch- tigten bemerkt, daß die finanziellen Ergebnisse der Post= und Telegraphen= verwaltung des Bundes, wie sie sich bisher gestaltet hätten und in dem Bundeshaushalts-Etat für 1871. veranschlagt seien, ungeachtet der in Artikel 52. getroffenen Bestimmung, keine Gewähr dafür leisteten, daß der auf Baden fallende Antheil an den Einnahmen dieser Verwaltungen auch nur annähernd diejenige Einnahme ergeben werde, welche es gegenwärtig aus seiner eigenen Verwaltung zum Betrage von durchschnittlich 130,000 Rthlrn. beziehe. Sie hielten es deshalb für billig, daß Baden durch eine besondere Verabredung vor einem, seinen Haushalt empfindlich berührenden Einnahme-Ausfall gesichert werde. 6°