86 Nr. 29. Verfassung des Deutschen Bundes. Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegenstände beziehen, welche nach Artikel 4. in den Bereich der Bundesgesetzgebung gehören, ist zu ihrem Abschluß die Zuftimmung des Bundesrathes und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des Reichstages erforderlich. Art. 12—17 — NdB#V. Art. 12—17. Art 18. Das Präsidium ernennt die Bundesbeamten, hat dieselben für den Bund zu vereidigen und erforderlichen Falles ihre Entlassung zu verfügen. Den zu einem Bundesamte berufenen Beamten eines Bundesstaates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Bundesdienst im Wege der Bundesgesetzgebung etwas Anderes be- stimmt ist, dem Bunde gegenüber diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimathlande aus ihrer deenstlichen Stellu Auugestanden hatten. . = rt. 19. RV. V. Reichstag. · Art. 20. Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Ab- stimmung hervor. Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im §. 5. des Gesetzes vom 31. Mai 1869. (Art. 80. Nr. 13.) vorbehalten ist, werden in Baden 14, in Hessen südlich des Mains 6 Abgeordnete gewählt, und beträgt demnach die Gesammtzahl der Abgeordneten 317. Art. 21—27 = Nd#BV. Art. 21—27. Art. 28 = RV. Art. 28. Art. 29— 32 = NdBV. Art. 29—32. VI. Zoll= und Handelswesen. Art. 33 = NdBV. Art. 33. Art. 34 = RV. Art. 34. rt. 35. Der Bund ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Tabacks, bereiteten Brannt- weins und Bieres und aus Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Syrups, über den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten erhobenen Ver- brauchsabgaben gegen Hinterziehungen, sowie über die Maaßregeln, welche in den gollaus- schlüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze erforderlich sind. Z In Baden bleibt die Besteuerung des inländischen Branntweins und Bieres der Landes- esetzgebung vorbehalten. Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine bbereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung auch dieser Gegenstände herbeizuführen. Art. 36, 37— NV. Art. 36, 37. Art. 38 (Abs. 1—3 = RV. Art. 38 Abs. 1—3.. Abs. 4. Baden hat an dem in die Bundeskasse fließenden Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier und an dem diesem Ertrage entsprechenden Theile des vorstehend er- wähnten Aversums keinen Theil. Art. 39, 10 = RV. Art. 39, 40. VII. Eisenbahnwesen. Art. 41—47 = NdBV. Art. 41—47. VIII. Post= und Telegraphenwesen. Art. 48. Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das gesammte Gebiet des Deutschen Bundes als einheitliche Staatsverkehrs-Anstalten eingerichtet und verwaltet. Die im Artikel 4. vorgesehene Gesetzgebung des Bundes in Post= und Telegraphen-An- gelegenheiten erstreckt sich nicht auf dieienigen Gegenstände, deren Regelung nach den gegenwärtig in der Norddeutschen Post= und Telegraphenverwaltung maaßgebenden Grundsätzen der reglemen- tarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung überlassen ist. Art. 49 = NdBV. Art. 49. Art. 50. Dem Bundespräsidium gehört die obere Leitung der Post= und Telegraphen= verwaltung an. Dasselbe hat die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beamten hergestellt uud erhalten wird. Z ç Das Präsidium hat für den Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie für die ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post= und Telegraphenverwaltungen Sorge zu tragen. Z Sämmtliche Beamte der Post= und Telegraphenverwaltungen sind verpflichtet, den Anordnungen des Bundespräsidiums Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen. Art. 51 = NoBV. Art. 50, Abs. 4—6. Art. 52 (Abs. 1, 2 = Nd BV. Art. 52, Abs. 1, 2j1. Abs. 3. Nach Maaßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden den