Nr. 30a. Bertrag, betr. den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes. 89 Nr. 30a. vertrag, betreffend den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes. vom 25. November 1870. (Bl. d. Deutschen Bundes 1871, Nr. 5, S. 9; ausgeg. am 31. Januar 1871.)2) Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes und Seine Majestät der König von Bayern haben in der Absicht, die Sicherheit des Deutschen Gebietes zu gewährleisten, dem Deutschen Rechte eine gedeihliche Ent- wickelung zu sichern und die Wohlfahrt des Deutschen Volkes zu pflegen, beschlossen, über Gründung eines Deutschen Bundes Verhandlungen zu eröffnen und zu diesem Behufe zu Bevollmächtigten ernannt: lfolgen die Namen der Bevollmächtigten! Diese Bevollmächtigten sind in Versailles zusammengetreten, haben ihre Voll- machten ausgetauscht und haben sich, nachdem diese letzteren in guter Ordnung be- funden waren, über nachfolgende Vertragsbestimmungen geeinigt. J. Die Staaten des Norddeutschen Bundes und das Königreich Bayern schließen einen ewigen Bund, welchem das Großherzogthum Baden und das Großherzogthum Hessen für dessen südlich vom Main belegenes Staatsgebiet schon beigetreten sind und zu welchem der Beitritt des Königreichs Württemberg in Aussicht steht. Dieser Bund heißt der Deutsche Bund. II Die Verfassung des Deutschen Bundes ist die des bisherigen Norddeutschen Bundes, jedoch mit folgenden Abänderungen.5) #§. 1. Der Artikel 1. der Norddeutschen Bundesverfassung wird künftig lauten, wie folgt: [— R. Art. 11. 1) Dieser Vertrag ist nebst dem Schlußprotokolle vom gleichen Tage (unten Nr. 30b) dem Reichstage des Norddeutschen Bundes unter dem 1. Dez. 1870 vorgelegt (Drucks. II. auß. Sess. Nr. 12) und von ihm in dritter Lesung am 9. Dez. 1870 angenommen worden (Sten. Ber. S. 164). S. aber unten S. 90 Anm. 1; S. 95 Anm. 1; S. 96 Anm. 4. Z„ In Bayern sind Vertrag und Schlußprotokoll durch Königliche Deklaration v. 30. Jan. 1871 im Eseßblatt f. d. Königreich Bayern 1870/1871, Nr. 22, Sp. 149/150 (ausgeg. am 1. Febr. 1871) als Beilagen I und II verkündigt worden, und zwar zunächst in ihrer urso rünglichen Ge- stalt, d. h. ohne Berücksichtigung der vom Reichstage des Nordd. Bundes beschlossenen Aende- rungen. Jedoch publicirt dieselbe Nummer des Gesetzblattes als Beilage III (Sp. 193/194) eine auf Grund von Nr. XV des Schlußprotokolls (s. unten S. 98) vorgenommene Berichti ung von hümern, (d. d. Berlin, den 28. Nov. 1870 — nicht unterzeichnet), worin Z. II ¾ 1 des Vertrags gemäß dem Reichstagsbeschlusse verändert, außerdem aber eine Reihe anderer, in Nr. II enthaltener 38 der Bundesverfassung theils in Uebereinstimmung mit der „Verfassung des Deutschen Bundes“ — oben S. 85 —, theils in Uebereinstimmung mit dem würstembergischen Vertrage — unten Nr. 31a — gesetzt werden. Außerdem veröffentlicht eine Beilage V (Sp. 101/102) die Fassung, welche Nr. III 8 8 des Hauptvertrags und Nr. II des Schlußprotokolls durch den Reichstag erhalten haben, ebenso die vom Reichstage angenommene Aenderung im Eingange und im Art. 11 der BV. („Reich“ und „Kaiser“ — "64 unten Nr. 34). Bei der Publikation des bayrischen Vertrags im BGBl. hat man auf die erstgenannte Irrthümer- Berichtigung keine Rücksicht genommen, sondern den Vertrag in der vom Reichs- lage angenommenen Fassung abgedruckt. ç Z 8) Im Folgenden ist, wenn der Wortlaut des Vertrags mit Nd BV. oder RV. überein- stimmt, lediglich auf diese verwiesen. Die oben S. 39 Anm. 1, S. 85 Anm. 1 angegebenen Grundsätze sind auch hier beobachtet worden.