E. c#cch## Vom 23. November 1870. 91 vom 31. Mai 1869. (Artikel 79. Nr. 13.) vorbehalten ist, werden in Bayern 48, in Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen südlich des Main 6 Abgeordnete gewählt und beträgt demnach die Gesammtzahl der Abgeordneten 382. . 11. Artikel 28. erhält folgenden Zusatz" [ RV. Art. 28 Abs. 2.] 12. Aus Artikel 34. wird das Wort „Lübeck“ gestrichen. 13. Artikel 35. erhält folgende Fassung: [ RV. Art. 35.) 14. Zu Artikel 36. wird am Schlusse folgender Zusatz beigefügt: Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der ge- meinschaftlichen Gesetzgebung gemachten Anzeigen (Art. 35.) werden dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vorgelegt. 15. Artikel 37. wird künftig lauten, wie folgt: [-— -NV. Art. 37.] 16. Artikel 38. wird wie folgt gefaßt: [— RV. Art. 38.) 17. Artikel 39. erhält nachstehende Fassung: [— RV. Art. 39.] . 18. Artikel 40. hat zu lauten: [— NV. Art. 40.] 19. Artikel 48. Absatz 2. wird wie folgt gefaßt: Die im Artikel 4. vorgesehene Gesetzgebung des Bundes in Post- und Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegen- stände, deren Regelung nach den gegenwärtig in der Norddeutschen Post- und Telegraphenverwaltung maßgebenden Grundsätzen der reglementarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung überlassen ist. 20. An die Stelle der bisherigen Artikel 50. und 51. tritt folgende Fassung: Artikel 50. [— NdBV. Art. 50 Abs. 1—3, doch fehlen in Abs. 2 die Worte „Deutschen oder außerdeutschen“. Artikel 51. [—-Nd BV. Art. 50 Abs. 4—6, nur heißt es statt „Norddeutschen Bundes“ „Deutschen Bundes.“ 21. Artikel 52. Absatz 3. lautet für die Folge: [—. RV. Art. 51 Abs. 3. 22. Artikel 56. lautet fortan in seinem Eingange: Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Bundes steht unter der Aufsicht 2c. 23. In den Artikeln 57. und 59. tritt an die Stelle des Wortes „Nord- der Ausdruck: „Deutsche Bundesangehörige“". 24. Aus Artikel 62. fällt der zweite Absatz aus. 25. Artikel 78. lautet wie folgt: Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen gegen sich haben. 26. Der bisherige Artikel 79. der Bundesverfassung fällt weg. An dessen Stelle tritt folgende XV. Uebergangsbestimmung. Artikel 79. Die nachstehend genannten, im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze werden zu Gesetzen des Deutschen Bundes erklärt und als solche von den nachstehend ge- nannten Zeitpunkten an in das gesammte Bundesgebiet mit der Wirkung eingeführt, daß, wo in diesen Gesetzen von dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen Organen, Angehörigen, Be- amten, Flagge u. s. w. die Rede ist, der Deutsche Bund und dessen entsprechende Beziehungen zu verstehen sind, nämlich: I. vom Tage der Wirksamkeit der gegenwärtigen Verfassung an: 1) das Gesetz über Paßwesen vom 12. Oktober 1867.,