Nr. 31a. Bertrag des Norddeutschen Bundes, Baden u. Hessen mit Württemberg. 99 Nr. 1a. Dertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und hessen einerseits und Württemberg andererseits, betreffend den Beitritt Württembergs zur Verfassung des Deutschen Bundes. Vom 25. November 1870. (BGBl. Nr. 51, S. 654; ausgeg. am 31. Dez. 1870.)2) Seine Moajestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein einerseits und Seine Majestät der König von Württemberg andererseits, von dem Wunsche geleitet, die Geltung der zoiche dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes, den über dieselbe gepflogenen Verhandlungen entsprechend, auf Württemberg auszudehnen, haben zu diesem Zwecke Bevollmächtigte ernannt, und zwar: [folgen die Namen der Bevollmächtigtent, von welchen Bevollmächtigten, nach gegenseitiger Vorlegung und Anerkennung ihrer Vollmachten, der nachstehende Vertrag verabredet und geschlossen ist. Artikel 1. Württemberg tritt der zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und sosen vereinbarten, der Verhandlung d. d. Versailles den 15. November d. J. beigefügten Verfassung 35) dergestalt bei, daß alle in dieser Verfassung enthaltenen Bestimmungen, mit den im nachstehenden Artikel 2. näher bezeichneten Maaßgaben auf Württemberg volle Anwendung finden. Artikel 2. Die Maaßgaben, unter welchen die Verfassung des Deutschen Bundes auf Württemberg Anwendung findet, sind folgende: 1) Zu Artikel 6. der Verfassung. Im Bundesrathe führt Württemberg vier Stimmen, und es beträgt daher die Gesammtzahl der Stimmen im Bundesrathe 52. 2) Zu Artikel 20. der Verfassung. In Württemberg werden, bis zu der im §. 5. des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869. vorbehaltenen gesetzlichen Regelung, 17 Abgeordnete gewählt, und es beträgt daher die Gesammtzahl der Abgeordneten 334. 3) Zu den Artikeln 35. und 38. der Verfassung. Die im letzten Absatze der vorgenannten Artikel in Beziehung auf Baden getroffene Bestimmung findet auch auf Württemberg An- wendung. 4) Zum VIII. Abschnitt der Verfassung. 1) Dieser Vertrag samt dem zugehörigen Protokoll (s. unten Nr. 310) und der Militär- konvention (s. diese unten Nr. 32) dem Reichstage des Norddeutschen Bundes unter dem 28. Nov. 1870 vorgelegt (Drucks. v. 1870, II. auß. Sese Nr. 9) und von ihm in dritter Lesung am 9. Dez. 1870 angenommen worden (Sten. Ber. S. 162). *! · «)DerVertragnebstderanliegendenVetbandlung(Nt.311«))qnddexMtlttürkonventwn (Nr. 32) sind außerdem veröffentlicht worden im Reg. Bl. f. d. Königreich Württemberg 1871, Nr. 1 (ausgeg. am 1. Jan. 1871) S. 1 ff.; — im Gesetzes= u. Verordnungsbl. f. d. Großherzog- thum Baden 1870, Nr. 72 (ausgeg. am 31. Dez. 1870) S. 711 ff.; — im Großherzogl. hessi- schen Reg. Bl. 1870, Nr. 62 (ausgeg. am 31. Dez. 1870) S. 799 ff. ) Oben S. 85. 77