100 Nr. 81a. Vertrag des Norddeutschen Bundes, Baden u. Hessen mit Württemberg. An Stelle der im VIII. Abschnitt der Verfassung enthaltenen gelten für Württemberg folgende Bestimmungen: Dem Bunde ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vor- rechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, jedoch ausschließlich der reglementarischen und Tarif- Bestimmungen für den internen Verkehr innerhalb Württembergs, sowie, unter gleicher Beschränkung, die Feststellung der Gebühren für die telegraphische Korrespondenz zu. Ebenso steht dem Bunde die Regelung des Post= und Tele- graphenverkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen unmittelbaren Verkehr Württembergs mit seinen dem Deutschen Bunde nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen dessen Regelung es bei der Bestimmung im Artikel 49. des Postvertrages vom 23. November 1867. bewendet. An den zur Bundeskasse fließenden Einnahmen des Post= und Telegraphenwesens hat Württemberg keinen Theil. 5) Zum XI. Abschnitt der Verfassung. In Württemberg kommen die im XI. Abschnitt der Verfassung ent- haltenen Vorschriften nach näherer Bestimmung der Militair-Konvention vom 21½. November 1870. in Anwendung. 6) Zum Artikel 80. der Verfassung. Die Einführung der nachstehend genannten Gesetze des Norddeutschen Bundes als Bundesgesetze erfolgt für Württemberg, statt von den im Artikel 80. festgesetzten, von den nachstehend genannten Zeitpunkten an, nämlich: I. vom 1. Juli 1871. an: 1) des Gesetzes, betreffend die vertragsmäßigen Zinsen, vom 14. November 1867.,. 2) des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichts- hofes für Handelssachen, vom 12. Juni 1869.; II. vom 1. Januar 1872. an: 1) des Gesetzes, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits= oder Dienstlohns, vom 21. Juni 1869., 2) des Gesetzes über die Ausgabe von Papiergeld vom 16. Juni 1870. Die Einführung des Gesetzes, Maaßregeln gegen die Rinderpest be- treffend, vom 7. April 1869. als Bundesgesetz bleibt für Württem- berg der Bundesgesetzgebung vorbehalten. Dasselbe gilt mit der, aus der vorstehenden Bestimmung unter Nr. 4. sich ergebenden Be- schränkung von den im Artikel 80. unter II. Nr. 4. genannten, auf das Post= und Telegraphenwesen bezüglichen Gesetzen. Das Gesetz, betreffend die Schließung und Beschränkung der öffentlichen Spielbanken, vom 1. Juli 1868. wird in Württemberg, vom Tage der Wirksamkeit der Bundesverfassung an, als Bundesgesetz eingeführt. Artikel 3. Der gegenwärtige Vertrag soll unverzüglich den gesetzgebenden Faktoren des Norddeutschen Bundes, Badens und Hessens, beziehungsweise Württembergs zur ver-