Nr. 31b. Verhandlung zum Bertrage mit Württemberg. Vom 25. November 1870. 101 fassungsmäßigen Zustimmung vorgelegt und, nach Ertheilung dieser Zustimmung, ratifizirt werden. Der Austausch der Ratifikations-Urkunden soll im Laufe des Monats Dezember d. J. in Berlin erfolgen. So geschehen Berlin, den 25. November 1870. [Folgen die Unterschriften.)] Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat in Berlin stattgefunden.)) Ur. ölb. Verhandlung, dem vorstehenden Vertrage beigefügt. (BGl. Nr. 51, S. 657.) Verhandelt Berlin, den 25. November 1870. Bei Unterzeichnung des am heutigen Tage über den Beitritt Württembergs zu der zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes abgeschlossenen Vertrages haben sich die unterzeichneten Be- vollmächtigten über nachstehende Punkte verständigt: 1) die in dem Protokoll d. d. Versailles den 15. November d. J. zwischen den Bevollmächtigten des Norddeutschen Bundes, Badens und Hessens ge- troffenen Verabredungen beziehungsweise von den Bevollmächtigten des Norddeutschen Bundes abgegebenen Erklärungen: à) über den Beginn der Wirksamkeit der Verfassung, b) über den Zeitpunkt für den Beginn der Gemeinschaft der Ausgaben für das Landheer, I) zu Artikel 18. der Verfassung, d) zu den Artikeln 35. und 38. der Verfassung, e) zu Artikel 56. der Verfassung, f) zu Artikel 62. der Verfassung, 8) zu Artikel 78. der Verfassung, und h) zu Artikel 80. der Verfassung finden auch auf Württemberg Anwendung. 2) Zu Artikel 45. der Verfassung wurde anerkannt, daß auf den Württem- ergischen Eisenbahnen bei ihren Bau-, Betriebs= und Verkehrsverhältnissen nicht alle in diesem Artikel aufgeführten Transportgegenstände in allen Gattungen von Verkehren zum Einpfennig-Satz befördert werden können. 3) Zum Artikel 2. Nr. 4. des Vertrages vom heutigen Tage war man darüber einverstanden, daß die Ausdehnung der im Norddeutschen Bunde über die Vorrechte der Post geltenden Bestimmungen auf den internen Verkehr Württembergs insoweit von der Zustimmung Württembergs abhängen soll, als diese Bestimmungen der Post Vorrechte beilegen, welche derselben nach der gegenwärtigen Gesetzgebung in Württemberg nicht zustehen. Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben. [Folgen die Unterschriften.] 1) Nach S. 711 des Gesetz= u. VOl. f. Baden von 1870 am 30. Dez. 1870.