102 Nr. 32. Militair-Konvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg. Nr. 32. Militair-Konvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und versailles, 21. Württemberg, d. d. verlin. den November 1870. 25. (BE#l. Nr. 51, S. 658: ausgeg. am 31. Dezember 1870.) Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes und Seine Majestät der König von Württemberg, in der Absicht, die Bestimmungen der wicchen Ihnen. vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes über das Bundeskriegswesen den besonderen Verhältnissen des Königreichs Württemberg anzupassen, haben Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, und zwar: Seine Majestät der König von Preußen: Allerhöchstihren Staats-, Kriegs= und Marineminister, General der Infanterie ç Albrecht v. Roon, Seine Majestät der König von Württemberg: Allerhöchstihren Kriegsminister, Generallieutenant Albert v. Suckow, von welchen Bevollmächtigten, nach Vorlegung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten, die nachstehende Militair-Konvention verabredet und geschlossen ist. Artikel 1. Die Königlich Württembergischen Truppen als Theil des Deutschen Bundes- heeres bilden ein in sich geschlossenes Armeekorps nach der anliegenden Formation) nebst der entsprechenden Anzahl von Ersatz= und Besatzungstruppen nach Preußischen Normen im Falle der Mobilmachung oder Kriegsbereitschaft. Artikel 2. Die hierdurch bedingte neue Organisation der Königlich Würtiembergischen Truppen soll in drei Jahren nach erfolgter Anordnung zur Rückkehr von dem gegenwärtigen Kriegsstand auf den Friedensfuß vollendet sein. Zr Z Artikel 3. Von dieser Rückkehr an bilden, beginnend mit einem noch näher zu bestim- menden Tage, die Königlich Württembergischen Truppen das vierzehnte?) Deutsche Bundes- Armeekorps mit in eigenen Fahnen und Feldzeichen und erhalten die Divisionen, Brigaden, Regimenter und selbstständigen Bataillone des Armeekorps die entsprechende laufende Nummer in dem Deutschen Bundesheere neben der Nummerirung im Königlich Württembergischen Ver- ban Artikel 4. Die Unterstellung der Königlich Württembergischen Truppen unter den Ober- befehl Seiner Majestät des Königs von Preußen als Bundesfeldherrn beginnt ebenfalls an einem noch näher zu bestimmenden Tage und wird in den bisherigen Fahneneid in der Weise aufgenommen, daß es an der betreffenden Stelle heißt: Z„ · „daß ich Seiner Majestät dem Könige während meiner Dienstzeit als Soldat tren dienen, dem Bundesfeldherrn und den Kriegsgesetzen Gehorsam leisten und mich ets als tapferer und ehrliebender Soldat verhallen will. So wahr mir Gott helfe.“ Artikel 5. Die Ernennung, Beförderunz, Versetzung u. s. w. der Offiziere und Beamten des Königlich Württembergischen Armeekorps erfolgt durch Seine Majestät den König von Württem- berg, diejenige des Höchstkommandirenden für das Armeekorps nach vorgängiger Zustimmung Seiner Majestät des Königs von Preußen als Bundesfeldherr. Seine Majestät der König von Württemberg genießt als Chef Seiner Truppen die Ihm Allerhöchst zustehenden Ehren und Rechte und übt die entsprechenden gerichtsherrlichen Befugnisse sammt dem Bestätigungs= und Begnadigungsrecht bei Erkenntnissen gegen Angehörige des Armeekorps aus, welche über die Besucnige des Armeekorps-Kommandanten, beziehungsweise des Königlich Württembergischen Kriegsministeriums hinausgehen. Artikel 6. Unbeschadet der dem Feldherrn gemäß der Bundesverfassung zustehenden Rechte der Disponirung über alle Bundestruppen und ihrer Dislocirung soll für die Dauer friedlicher Verhältnisse das Württembergische Armeekorps in seinem Verband und in seiner Glie- derung erhalten bleiben und im eigenen Lande dislocirt sein; eine hiervon abweichende Anord- nung Bundesfeldhern, sowie die Dislocirung anderer Deutscher Truppentheile in das König- reich Württemberg soll in friedlichen Zeiten nur mit Zustimmung Seiner Majestät des Königs von Württemberg erfolgen, sofern es sich nicht um Besetzung Süddeutscher oder Westdeutscher Festungen hand * ** Artikel 7. Ueber die Ernennung der Kommandanten für die im Königreiche Württem- 7 Vgl. RV., Schlußbest. z. XI. Abschnitt (oben S. 18). Nicht mit abgedruckt; jetzt z. Th. veraltet. " ) Später das XIII.