Bom 21./25. November 1870. 103 berg gelegenen festen Plätze,!) welche nach Artikel 64. der Bundesverfassung dem Bundesfeldherrn zusteht, sowie über die Demselben gleichermaßen zustehende Berechtigung, neue Befestigungen innerhalb des Königreichs anzulegen, wird sich der Bundesfeldherr eintretenden Falls mit dem Könige von Württemberg vorher in Vernehmen setzen; ebenso wenn der Bundesfeldherr einen von Ihm zu ernennenden Offizier aus dem Königlich Württembergischen Armeekorps wählen will. 4 Um der Beurtheilung dieser Ernennungen eine Grundlage zu gewähren, werden über die Offiziere des Königlich Württembergischen Armeekorps vom Stabsoffhhier aufwärts alljährlich Personal= und Qualifikationsberichte nach Preußischem Schema aufsgestellt und Seiner Majestät dem Bundesfeldherrn vorgelegt. ç Z Artikel 8. Zur Beförderung der Gleichmäßigkeit in der Ausbildung und dem inneren Dienst der Truppen werden nach gegenseitiger Verabredung einige Königlich Württembergische Offiziere je auf 1—2 Jahre in die Königlich Preußische Armee und Königlich Preußische Offi= ziere in das Königlich Württembergische Armeekorps kommandirt. Hinsichtlich etwa wünschenswerther Versetzung einzelner Offiziere aus Königlich Württem- bergischen Diensten in die Königlich Preußische Armee oder umgekehrt haben in jedem Spezial- falle besondere Verabredungen haltusinden. Artikel 9. Der Bundesfeldherr, welchem nach Artikel 63. das Recht zusteht, sich jeder- zeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen, wird die Königlich Württembergischen Truppen alljährlich mindestens einmal entweder Allerhöchstselbst inspi- ziren, oder durch zu ernennende Inspekteure, deren Personen vorher Seiner Majestät dem Könige von Württemberg bezeichnet werden sollen, in den Garnisonen oder bei den Uebungen inspiziren lassen. Die in Folge solcher Inspizirungen bemerkten sachlichen und persönlichen Mißstände wird der Bundesfeldherr dem Könige von Württemberg mittheilen, welcher Seinerseits dieselben ab- stellen und von dem Geschehenen alsdann dem Bundesfeldherrn Anzeige machen läßt. Artikel 10. Für die Organisation des Königlich Württembergischen Armeekorps sind — so lange und insoweit nicht auf dem Wege der Bundesgesetzgebung anders bestimmt wird — die derzeitigen Preußischen Normen maaßgebend. Es kommen demgemäß in dem Königreiche Württemberg, außer dem Norddeutschen Ge- über die Berpflichtung zum Kriegsdienste vom 9. November 1867., nebst der dazu gehörigen Rilitair-Ersatzinstruktion vom 26. 6as 1868., insbesondere alle Preußischen Eyerzier, und son- stigen Reglements, Instruktionen und Restkripte zur Ausführung, namentlich die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1848., die für Krieg und Frieden gegebenen Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis-, Verpflegungs= und Invalidenwesen, Mobilmachung u. s. w., über den Ersatz des Offizierkorps und über das Militair-Erziehungs= und Bildungswesen. Ausgenommen sind von der Gemeinsamkeit in den Einrichtungen des Königlich Württem- bergischen Armeekorps mit denjenigen der AKönigiich Preußischen Armee: die Militair-Kirchenord- nung, das Militair-Strafgesetzbuch und die Militair-Strafgerichtsordnung, sowie die Bestim- mungen über Einquartierung und Eras von Flurbeschädigungen, worüber in dem Königreiche Württemberg die derzeit bestehenden Gesetze und Einrichtungen vorerst und bis zur Regelung im Wege der Bundesgesetzgebung in Geltung verbleiben. · Die Gradabzeichen, sowie die Benennungen und der Modus der Verwaltung sind in dem Königlich Württembergischen Armeekorps dieselben wie in der Königlich Preußischen Armee. Die Bestimmungen über die Bekleidung für das Königlich Württembergische Armeekorps werden von Seiner Majestät dem Könige von Württemberg gegeben und es soll dabei den Verhältnissen der Bundesarmee die möglichste Rechnung getragen werden. Artikel 11. Im Falle eines Krieges steht von dessen Ausbruch bis zu dessen Beendigung die obere Leitung des Telegraphenwesens, soweit solches für die Kriegszwecke eingerichtet ist, dem Bundesfeldherrn zu. » Die Königlich Württembergische Regierung wird bereits während des Friedens die bezüg- lichen Einrichtungen in Uebereinstimmung mit denjenigen des Norddeutschen Bundes treffen, und insbesondere bei dem Ausbau des Telegraphennetzes darauf Bedacht nehmen, auch eine der Kriegs- stärke Ihres Armeekorps entsprechende Feldtelegraphie zu organisiren. Artikel 12. Aus der von Württemberg nach Artikel 62. der Bundesverfassung zur Verfügung zu stellenden Summe bestreitet die Königlich Württembergische Regierung, nach Maaß- abe des Bundeshaushalts-Etats, den Aufwand für die Unterbaltung des Köni lch Württem- ergischen Armeekorps, einschließlich Neuanschaffungen, Bauten, Einrichtungen u. w. in selbst- ständiger Verwaltung, sowie den Antheil Württembergs an den Kosten für die gemeinschaftlichen Einrichtungen des Gesammtheeres — Central-Administration, Festungen, Unterhaltung der Mili- tairbildungs-Anstalten, einschließlich der Kriegsschulen und militairärztlichen Bildungs-Anstalten, der Examinations-Kommissionen, der militairwissenschaftlichen und technischen Institute, des Lehr- bataillons, der Militair= und Artillerie-Schießschule, der Militair-Reitschule, der Central-Turn- anstalt und des großen Generalstabs. Ersparnisse, welche unter voller Erfüllung der Bundes- 1) Wegen Ulm s. oben S. 98 Anm. 1.