104 Nr. 33. Vereinbarung über d. Verfafsung d. Deutschen Bundes. Vom 8. Dezbr. 1870. pflichten als Ergebnisse der obwaltenden besonderen Verhältnisse möglich werden, verbleiben zur Verfügung Württembergs. Z .. . · » Das Königlich Württembergische Armeekorps partizipirt an den gemeinschaftlichen Ein- richtungen und wird im großen Generalstabe verhältnißmäßig vertreten sein. Artikel 13. Die Zahlung der von Württemberg nach Artikel 62. der Bundesverfassung aufzubringenden Summe beginnt mit dem ersten Tage des Monats, welcher auf die Anordnung zur Rückkehr der Königlich Württembergischen Truppen von dem Kriegszustande auf den Friedensfu- folgt. In den Etat und die Abrechnung des Bundesheeres tritt das Königlich Württembergische Armeekorps jedoch erst mit dem 1. Januar 1872. ein. . Während der im Artikel 2. verabredeten dreijährigen Uebergangszeit wird für den Etat des Königlich Württembergischen Armeekorps die Rücksicht auf die, in dieser Periode zu voll- ziehende neue Organisation maaßgebend sein, und zwar sowohl in Beziehung auf die in Ansatz zu bringenden Beträge, als auch in Beziehung auf die Zulässigkeit der gegenseitigen Ueber- tragung einzelner Titel und der Uebertragung gleichnamiger Titel aus einem Jahre ins andere. Artikel 14. Verstärkungen der Königlich Württembergischen Truppen durch Einziehung der Beurlaubten, sowie die Kriegsformationen derselben und endlich deren Mobilmachung hängen von den Anordnungen des Bundesfeldherrn ab. Solchen Anordnungen ist allezeit und im ganzen Umfange Folge zu leisten. Die hierdurch erwachsenden Kosten trägt die Bundeskasse, jedoch sind die Königlich Württembergischen Kassen verpflichtet, insoweit ihre vorhandenen Fonds ausreichen, die soothwendigen Gelder vorzuschießen. Artikel 15. Zur Vermittelung der dienstlichen Beziehungen des Königlich Württembergi- schen Armeekorps zu dem Deutschen Bundesbeer findet ein direkter Schriftwechsel zwischen dem Königlich Preußischen und dem HKönglich Württembergischen Kriegsministerium statt und erhält letzteres auf diese Weise alle betreffenden zur Zeit gültigen oder später zu erlassenden Reglements, Bestimmungen u. s. w. zur entsprechenden Ausführung. Nebendem wird die Königlich Württembergische Regierung jederzeit in dem Bundesaus- schuß für das Landheer und die Festungen vertreten sein. rtikel 16. Die gegenwärtige Konvention soll nach erfolgter Genehmigung durch die legislativen Organe ratifizirt und es sollen die Ratifikations-Urkunden gleichzeitig mit den Erklä- rungen über die Ratfikation der am heutigen Tage vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes in Berlin ausgetauscht werden. » Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Konvention in doppelter Ausfertigung vollzogen und untersiegelt. So geschehen Hauptquartier Versailles, den 21. November 1870. 9 Berlin, den 25. November 1870. von Roon. von Suckow. *P (L. S. Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat in Berlin stattgefunden.) Nr. 35. Vereinbarung zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und hessen über die Verfasfung des Deutschen Bundes. vom 8. dezember 1870. (Gesetzblatt f. d Königreich Bayern 1870—71, Nr. 22, S. 199.)2) ç « « Verhandelt Berlin, den 8. December 1870. Nachdem zwischen Seiner Majestät dem, Könige von Preußen, im Namen des Vorddeutschen Bundes, Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Baden und Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Hessen und bei Rhein eine Ver- assung des Deutschen Bundes vereinbart worden, und Seine Majestät der König von ürttemberg dieser Verfassung beigetreten ist, und nachdem Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes, und Seine Majestät der König von Bayern einen Vertrag über den Abschluß eines Verfassungs-Bündnisses geschlossen haben, sind die unterzeichneten Bevollmächtigten, nämlich: lfolgen die Namen der Bevollmächtigten!, « l)S.obenS.101A«nm.1.II)DieseszereinbarungistkaBundeswegennichtveröffent- licht worden, wohl aber u. a. in Bayern durch die Kgl. Declaration, die deutschen Bündniß-Verträge betreffend, vom 30. Januar 1871 (s. oben S. 89 Anm. 2). Sie ist ihr als Beilage IV angefügt.