Nr. 41. Gesetz. betr. die Vereinigung v. Elsaß-Lothr. mit d. Reiche. B. 9. Juni 1871. 111 Nr. A. Gesetz, betreffend die Vereinigung von Elsaß und Lothringen mit dem Deutschen Reiche. vom 0. Juni 1871. (RG##l.Nr. 25, S. 212; ausgeg. am 14. Juni 1871.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was foldgt: 8. 1. Die von Frankreich durch den Artikel I. des Präliminar-Friedens vom 26. Februar 1871.10) abgetretenen Gebiete Elsaß und Lothringen werden in der durch den Artikel I. des Friedens-Vertrages vom 10. Mai 1871. und den dritten Zusatz- artikel zu diesem Vertrage festgestellten Begrenzung?) mit dem Deutschen Reiche für immer vereinigt.) 8. 2. Die Verfassung des Deutschen Reichs tritt in Elsaß und Lothringen am 1. Januar 1873. in Wirksamkeit.) Durch Verordnung des Kaisers mit Zu- stimmung des Bundesrathes können einzelne Theile der Verfassung schon früher ein- geführt werden.) Die erforderlichen Aenderungen und Ergänzungen der Verfassung bedürfen der Zustimmung des Reichstages. Artikel 3. der Reichsverfassung tritt sofort in Wirksamkeit. 8. 3. Die Staatsgewalt in Elsaß und Lothringen übt der Kaiser aus. Bis zum Eintritt der Wirksamkeit der Reichsverfassung ist der Kaiser bei Aus- übung der Gesetzgebung") an die Zustimmung des Bundesrathes und bei der Auf- nahme von Anleihen oder Uebernahme von Garantien für Elsaß und Lothringen, durch welche irgend eine Belastung des Reichs herbeigeführt wird, auch an die Zu- stimmung des Reichstages gebunden. Dem Reichstage wird für diese Zeit über die erlassenen Gesetze und all- gemennen Anordnungen und über den Fortgang der Verwaltung jährlich Mittheilung gemacht. Nach Einführung der Reichsverfassung steht bis zu anderweitiger Regelung durch Reichsgesetz das Recht der Gesetzgebung auch in den der Reichsgesetzgebung in den Bundesstaaten nicht unterliegenden Angelegenheiten dem Reiche zu. 8. 4. Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers, der dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 9. Juni 1871. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. — —— — — 1) S. oben S. 107. ) Rl. S. 223, 237. 2) S. R. v. 25. Juni 1873 (unten Nr. 61) 82. ½ *) S. R., betr. den Termin für die Wirksamkeit der Verfassung d. Deutschen Reichs in Elsaß-Lothringen, v. 20. Juni 1872 (unren Nr. 56) und das in der vor. Anm. angef. R. 5) Dementsprechend sind mit Wirksamkeit vom 1. Januar 1872 die Artikel 33, 41—47, 48—52 (vgl. Ges. v. 17. Juli 1871 und dazu die VOO. v. 19. u. 30. Aug. 1871 — GBl. f. Els.-Lothr. S. 247, 253, 335 —, VO. v. 11. Dez. 1871 — ebenda S. 371 —, V0O. v. 14. Okt. 1871 — ebenda S. 347), mit Wirksamkeit vom I14. Februar 1872 die Artikel 57—59, 61, 63—65 (Ges. v. 23. Jan. 1872 — ebenda S. 83) eingeführt worden. * ç )5) Bezüglich der jetzigen Abänderung der Reichsgesetze, die auf diesem Wege in Elsaß- Lothringen eingeführt worden sind, vgl. RG. v. 7. Juli 1887 (unten Nr. 117).