114 Nr. 46. Einführ. d. Strafgesetzb. in Els.-Lothringen. Nr. 47. Vereidigung d. Staatsbeamten. Nr. 46. Gesetz, betreffend die Einführung des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich in Elsaß-Lothringen. Vom 30. Auguft 1871. (Gl. f. Els.-Lothr. Nr. 14, S. 255; ausgeg. am 4. September 1871.) Auszug. Alrrt. I. Das anliegende Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich tritt in Elsaß-Lothringen mit dem 1. Oktober 1871 in Kraft. Die Bestimmungen dieses Gesetzbuches, in welchen von Bundesstaaten oder deren Be- jehungen die Rede ist, finden auch auf Elsaß-Lothringen und dessen entsprechende Beziehungen nwendung. Art. IV. Die in den 88. 81, 88, 90, 307, 311, 312, 315, 322, 323 und 324 des Straf- gesetzbuchs für das Deutsche Reich mit lebenslänglichem Zuchthause bedrohten Verbrechen sind mit dem Tode zu bestrafen, wenn sie in einem Theile des Reichs, welcher in Kriegszustand er- klärt ist, oder während eines gegen das Reich ausgebrochenen Krieges auf dem Kriegsschau- platze begangen werden.:) Nr. X. Gesetz, betreffend die Vereidigung der Staatsbeamten. vom 20. September 1871. (GBl. f. Els.-Lothr. Nr. 17, S. 339; ausgeg. am 26. Sept. 1871.) Z Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, für Elsaß- Lothringen was folgt: 1. Der Diensteid der Staatsbeamten, einschließlich der Advokaten, Anwälte und No- tare, erhält nachstehende Form: Ich N. N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich Seiner Maje- stät dem Deutschen Kaiser treu und gehorsam sein, die Gesetze beobachten und alle mir vermöge meines Amtes obliegenden Pflichten nach meinem besten Wissen und Gewissen genau erfüllen will, so wahr mir Gott helfe. 8#. 2. Diesen Eid leisten sämmtliche Beamte, auch die bereits im Dienste stehenden. Der Reichskanzler trifft die zur Ausführung dieser Bestimmung erforderlichen Anordnungen; er ist insbesondere ermächtigt, die Behörden zu bezeichnen, vor welchen der Eid zu leisten ist. Die Vereidigung derjenigen Beamten, welche in Elsaß-Lothringen bereits einen Diensteid geleistet haben, erfolgt gebührenfrei. Z 8. 3. Der Diensteid verpflichtet die Beamten, nicht nur für die zur Zeit der Eidesleistung von ihnen bekleideten, sondern auch für alle ihnen etwa später zu übertragenden Aemter. 4. Amtliche Handlungen haben volle Wirksamkeit, ohne Unterschied, ob sie vor oder nach der Ableistung des Diensteides vorgenommen worden sind. Dies gilt auch von denjenigen amtlichen Handlungen, welche seit der im letzten Kriege durch die deutschen Truppen erfolgten Besetzung von Eisaß-Lothringen vorgenommen worden sind. egenwärtiges Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Baden--Baden, den 20. September 1871. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. 1) Vgl. EG. z. St G. § 4 (oben S. 74).