Nr. 48. Gesetz, betreffend die Bildung eines Reichskriegsschatzes. Vom 11. Nobember 1871. 115 Nr. 48. Gesetz, betreffend die Bildung eines Reichskriegsschatzes. Vom 11. November 1871. (R#l. Nr. 47, S. 403; ausgeg. am 7. Dezember 1871.), Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundes- rathes und des Reichstages, was folgt: 8§. 1. Sobald der preußische Staatsschatz aufgehoben ist, 1) soll aus der von Frankreich zu entrichtenden Kriegsentschädigung der Betrag von Vierzig Millionen Thalern zur Bildung eines in gemünztem Gelde verwahrlich niederzulegenden Reichs- kriegsschatzes verwendet werden. Ueber denselben kann zu Ausgaben nur für Zwecke der Mobilmachung und nur mittelst Kaiserlicher Anordnung unter vorgängig oder nachträglich einzuholender Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages verfügt werden. 8. 2. Bei eingetretener Verminderung des Bestandes von Vierzig Millionen 7 ist, bis zur Wiederherstellung desselben, der Reichskriegsschatz durch Zu- führung 1) der aus andern als den im Reichshaushalts-Etat aufgeführten Bezugs- quellen fließenden Einnahmen des Reichs und 2) im Uebrigen nach der darüber durch den Reichshaushalts-Etat zu treffenden Bestimmung zu ergänzen. 8. 3. Die Verwaltung des Reichskriegsschatzes wird dem Reichskanzler über- tragen, welcher dieselbe nach den darüber mit Zustimmung des Bundesrathes er- gehenden Anordnungen des Kaisers?) unter Kontrole der Reichsschulden-Kommissions) zu führen hat. Die Reichsschulden-Kommission erhält von dem Reichskanzler alljährlich eine Nachweisung über den Bestand des Reichskriegsschatzes und außerdem in kürzester Frist Mittheilung von allen in Ansehung desselben ergehenden Anordnungen und vorkommenden Veränderungen. Sie hat die Befugniß, sich von dem Vorhandensein und der sicheren Aufbewahrung der Bestände des Reichskriegsschatzes Ueberzeugung zu verschaffen. Dem Bundesrath und dem Reichstage ist bei deren regelmäßigem jährlichen Zusammentritt von der Reichsschulden-Kommission unter Vorlegung der von ihr ge- prüften Nachweisung über den Bestand des Reichskriegsschatzes Bericht zu erstatten. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 11. November 1871. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. :) geschehen durch preuß. Ges. v. 18. Dez. 1871 (Gesetzsammlg. S. 2593 2) Vgl. VO. v. 22. Jan. 1874 (Rl. S. 9), abgeändert durch VO. v. 81. Man 1897 (Renhl. S. 169). Nach § 16 dieser VO. hat der Rechnungshof des Deutschen Reichs die Pruhins und Feststellung der Rechnungen über die Verwaltung des Reichskriegsschatzes vor- zunehmen. 2) Vgl. Reichsschuldenordnung v. 19. März 1900 (unten Nr. 150) § 12ff.