116 Nr. 49. Einführung der Maa= 2c. Ordnung. Nr. 50. Friedenspräsenzstärke des Heeres. Nr. 40. Gesetz, betreffend die Einführung der Maaß= und Gewichts- ordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. Auguft 1868. in Bayern. Vom 26. November 1871. (Rl. Nr. 46, S. 397; ausgeg. am 30. November 1871.) Auszug. 8. 1. Die Maaß= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868.1) wird nach Maßgabe der in den nachfolgenden Paragraphen enthaltenen näheren Bestim- mungen vom 1. Januar 1872. an als Reichsgesetz im Königreiche Bayern eingeführt. 8. 3. Die Artikel 15. bis 20. der Maaß= und Gewichtsordnung") vom 17. Auguft 1868. leiden auf Bayern keine Anwendung. Es bleiben daselbst die Artikel 11. und 12. des bayerischen Gesetzes, die Maaß= und Gewichtsordnung betreffend, vom 29. April 1869. in Kraft, welche folgendermaßen lauten: Es hat jedoch die bayerische Normal-Eichungskommission die von ihr anzuwendenden Normale von der Normal-Eichungskommission des Deutschen Reichs zu beziehen. Die Vor- schriften über Material, Gestalt, Begeichnung und sonstige Beschaffenheit der Maaße und Ge- wichte, über die Bedingungen der Stempelfähigkeit der Waagen, über die Einrichtung der sonstigen Meßwerkzeuge, sowie über die Julassun i#anderweiter Geröchschaften zur Eichung und Stempelung gleichförmig mit denen der Normal-Eichungskommission des Reichs zu erlassen und das bei der Eichung und Stempelung zu beobachtende Verfahren, sowie die von Seiten der Eichungsstellen inne zu haltenden Fehlergrenzen gleichmäßig zu bestimmen. [Ur. 50. Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen heeres und die Ausgaben für die Vverwaltung desselben für die Jahre 1872., 1873. und 1874. vom 0. dezember 1871./#) (Re#l. Nr. 49, S. 411; ausgeg. am 14. Dezember 1871.) Z Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen r2c. verordnen im Damen d Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichs- ages, was folgt: 8. 1. Für die Jahre 1872., 1873. und 1874. wird die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres auf 401,659 Mann und der zur Bestreitung des Aufwandes für dieses Heer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen erforderliche Betrag, ausschlietlic der im Reichs- haushalts-Etat für 1872. unter Kap. 10. der fortdauernden Ausgaben vorgesehenen Gehalts- verbesserungen, auf jährlich 90,373,275 Thlr.“) festgestellt. Von diesem Betrage sind jährlich Z 1) 79,518,375 Thlr., vorbehaltlich der den einzelnen Bundesstaaten vertragsmäßig zu gewährenden Nachlässe, dem Kaiser zur Verfügung zu stellen, un — — — 1) BGl. S. 473. 8 Diese handeln namentlich von den Eichungsämtern und der Normal-Eichungskommission zu Berlin. 5) Vgl. RV. Art. 60 (oben S. 16) u. die dort in der Anm. 1 angegebenen weiteren Gesetze. 4) Vgl. RV. Art. 62 (oben S. 16).