Bom 31. März 1878. 129 fügung die nachbenannten Beamten jederzeit mit Gewährung des gesetzlichen Warte- geldes einstweilig in den Ruhestand versetzt werden: der Reichskanzler, der Präsident des Reichskanzler-Amts, #1) der Chef der Kaiserlichen Admiralität,) der Staatssekretär im Auswärtigen Amte, die Direktoren und Abtheilungs-Chefs im Reichskanzler-Amte!) und in den ein- zelnen Abtheilungen desselben, sowie im Auswärtigen Amte und in den Ministerien, die vortragenden Räthe und etatsmäßigen Hülfsarbeiter im Auswärtigen Amte, die Militär- und die Marine-Intendanten, die diplo- matischen Agenten einschließlich der Konsuln.) #§. 26. Das Wartegeld beträgt bei Gehältern bis zu 150 Thlr. ebensoviel als das Gehalt, bei höheren Gehältern drei Viertheile des Gehalts, jedoch nicht weniger als 150 Thlr.) Bei Feststellung der Jahresbeträge der Wartegelder werden überschießende Thaler= brüche auf volle Thaler abgerundet. Der Jahresbetrag des Wartegeldes kann 3000 Thlr. nicht übersteigen. §. 27. Die Zahlung des Wartegeldes erfolgt im voraus in derselben Weise, in welcher bis dahin die Zahlung des Gehalts stattgefunden hat. Die Gehalts- zahlung hört auf und die Zahlung des Wartegeldes beginnt mit dem Ablaufe des Vierteljahres, welches auf den Monat folgt, in welchem dem Beamten die Entscheidung über seine einstweilige Versetzung in den Ruhestand, der Zeitpunkt derselben und die Höhe des Wartegeldes bekannt gemacht worden ist. 8. 28. Die einstweilig in den Ruhestand versetzten Beamten sind bei Verlust des Wartegeldes zur Annahme eines ihnen übertragenen Reichsamtes, welches ihrer Berufsbildung entspricht, unter denselben Voraussetzungen verpflichtet, unter denen nach §. 23 ein Reichsbeamter die Versetzung in ein anderes Amt sich gefallen lassen muß. §. 29. Das Recht auf den Bezug des Wartegeldes hört auf: 1) wenn der Beamte im Reichsdienste mit einem dem früher von ihm be- zogenen Diensteinkommen mindestens gleichen Diensteinkommen wieder an- tellt wird, 2) gen der Beamte das deutsche Indigenat verliert,5) 3) wenn der Beamte ohne Genehmigung des Reichskanzlers seinen Wohnsitz außerhalb der Bundesstaaten nimmt, 4) wenn der Beamte des Dienstes entlassen wird. §. 30. Das Recht auf den Bezug des Wartegeldes ruht, wenn und so lange der einstweilig in den Ruhestand versegze Beamte in Folge einer Wiederanstellung oder Beschäftigung im Reichs= oder im Staatsdienste ein Diensteinkommen bezieht, insoweit als der Betrag dieses neuen Diensteinkommens unter Hinzurechnung des Wartegeldes den Betrag des von dem Beamten vor der einstweiligen Versetzung in den Ruhestand bezogenen Diensteinkommens übersteigt. Findet die Beschäftigung des Beamten vorübergehend gegen Tagegelder oder eine anderweite Entschädigung statt, 1) S. jetzt Kais. Erl. v. 24. Dez. 1879 (unten Nr. 90). :) S. jetzt Kais. Erl. v. 30. Mäc 1889 (unten Nr. 1219). 5) S. ferner: R. v. 27. Juni 1873 (unten Nr. 62) 82 Abs. 2; els.-lothr. Ges. v. 23. Dez. 1873 (unten Nr. 64) Art. II u. Anm.; GW. (unten Nr. 80) 8 150 Abs. 2; RG. v. 4. Juli 1879 (lunten Nr. 92) §§ 1, 6, dazu R. v. 28. April 1886 (unten Nr. 113); R. v. 31. Mai 1887 unten Nr. 115) § 2; VO. v. 9. Aug. 1896 (unten Nr. 134) Art. 11 Abs. 1:1 MSt GO. (unten Nr. 144) 8 107 Abs. 2. Z 4) Vgl. dazu R., betr. die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen, v. 30. Juni 1873 (unten Nr. 60 5 5) S. BG. über d. Erwerbung u. d. Verlust d. Bundes= u. Staatsangehörigkeit v. I. Juni 1870, § 13 (oben S. 76). Triepel, Quellensammlung. 9