Vom 31. Maͤrz 1873. 131 Ruhestand eine Pension bis auf Höhe der durch dieses Gesetz bestimmten Sätze bewilligt werden.) #§. 38. Reichsbeamte, deren Zeit und Kräfte durch die ihnen übertragenen Ge- schäfte nur nebenbei in Anspruch genommen, oder welche ausdrücklich nur auf eine bestimmte Zeit oder für ein seiner Natur nach vorübergehendes Geschäft angenommen werden, erwerben keinen Anspruch auf eine Pension nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Darüber, ob eine Dienststellung eine solche ist, daß sie die Zeit und die Kräfte eines Beamten nur nebenbei in Anspruch nimmt, entscheidet bei der Dienstübertragung die dem Beamten vorgesetzte Dienstbehörde.) 8. 39. Wird außer dem im §. 36 bezeichneten Falle ein Beamter vor Voll- endung des zehnten Dienstjahres dienstunfähig und deshalb in den Ruhestand ver- setzt, so kann demselben bei vorhandener Bedürftigkeit durch Beschluß des Bundes- rathes 3) eine Pension entweder auf bestimmte Zeit oder lebenslänglich bewilligt werden. Anspruch auf Umzugskosten. 8. 40. Hat der in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand ver- setzte Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz im Auslande, so sind demselben die Kosten des Umzuges nach dem innerhalb des Reichs von ihm gewählten Wohnorte zu gewähren.“) Betrag der Pension. 8. 41.5) Die Pension beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach vollendetem zehnten, jedoch vor vollendetem elften Dienstjahre eintritt, 15/80 und steigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um ½0 des in den 88. 42 bis 44 bestimmten Diensteinkommens. * den Betrag von 4⅝0 dieses Einkommens hinaus findet eine Steigerung nicht statt. & In dem im S. 36 erwähnten Falle beträgt die Pension 1/% im Falle des §. 39 höchstens 10 des vorbezeichneten Diensteinkommens. Bei jeder Penston werden überschießende Thalerbrüche auf volle Thaler abgerundet. §. 42. Der Berechnung der Pension wird das von dem Beamten zuletzt be- zogene gesammte Diensteinkommen, soweit es nicht zur Bestreitung von Repräsen- tations= oder Dienstaufwandskosten gewährt wird, nach Maßgabe der folgenden näheren Bestimmungen zu Grunde gelegt: 1) Feststehende Dienstemolumente, namentlich freie Dienstwohnung, sowie die anstatt derselben gewährte Miethsentschädigung,o) Feuerungs= und Erleuchtungs- material, Naturalbezüge an Getreide, Winterfutter u. s. w., sowie der Er- trag von Dienstgrundstücken kommen nur insoweit zur Anrechnung, als deren Werth in den Besoldungs-Etats auf die Geldbesoldung des Beamten in Rechnung gestellt oder zu einem bestimmten Geldbetrage als anrechnungs- fähig bezeichnet ist. 1) S. dazu VO. v. 9. Aug. 1896 (unten Nr. 134) Art. 11 Abs. 2. 2) S. unten § 159. — #b R. v. 4. Juli 1879 (unen Nr. 92) § 8; VO. v. 9. Aug. 1896 (unten Nr. 134) rt. j. 2. 4) Vgl. VO. v. 9. Aug. 1896 (unten Nr. 134) Art. 7; ferner das Konsulatsges. § 8 Abs. 3 çeben S. 51) u. d. RG. betr. die Zurückbeförderung d. Hinterbliebenen u. s. w., v. 1. April 1888 unten Nr. 120). 5) Abs. 1—3 in der Fassung d. RG. v. 21. April 1886 (unten Nr. 112) Art. II. 6) S. d. RG. betr. d. Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen, v. 30. Juni 1873 (unten Nr. 63) 88 7, 8; bez. d. elsaß-lothring. Landesbeamten s. d. Gesetze v. 24. März 1831 (Gl. f. Els. Lothr. S. 15) § 18 u. v. 19. März 1886 (ebenda S. 11) 8 11. 9“