132 Nr. 58. Reichsbeamtengesetz. 2) Dienstemolumente, welche ihrer Natur nach steigend und fallend sind, werden nach den in den Besoldungs-Etats oder sonst bei Verleihung des Rechts auf diese Emolumente deshalb getroffenen Festsetzungen und in Ermangelung solcher Festsetzungen nach ihrem durchschnittlichen Betrage während der drei letzten Etatsjahret) vor dem Etatsjahre, 1 in welchem die Pension fest- gesetzt wird, zur Anrechnung gebracht. 3) Blos zufällige Diensteinkünfte, wie widerruflich Tantieme, Kommissions- gebühren, außerordentliche Remunerationen, Gratifikationen und dergleichen kommen nicht zur Berechnung. 4) Bei den servisberechtigten Militärbeamten wird der mittlere Stellen= be- l“) Chargen= (Personal-) Servis?) als Theil des Gehalts be- trachtet. 5) Das gesammte zur Berechnung zu ziehende Diensteinkommen einer Stelle darf den Betrag des höchsten Normalgehalts derjenigen Diensteskategorie, zu welcher die Stelle gehört, nicht übersteigen. Ohne diese Beschränkung kommen jedoch solche Gehaltstheile oder Be- soldungszulagen, welche zur Ausgleichung eines von dem betreffenden Be- amten in früherer Stellung bezogenen Diensteinkommens demselben mit Pensionsberechtigung gewährt sind, zur vollen Anrechnung. 6) Wenn das nach den Bestimmungen dieses Paragraphen ermittelte Ein- kommen eines Beamten insgesammt mehr als 4000 Thaler beträgt, wird von dem überschießenden Betrage nur die Hälfte in Anrechnung gebracht. Die Pension für die einstweilen in den Ruhestand versetzten Beamten wird von dem zur Zeit ihrer Versetzung in den Ruhestand bezogenen gesammten Dienst- einkommen berechnet. §. 43. Ein Beamter, welcher früher ein mit einem höheren Diensteinkommen verbundenes Amt bekleidet und dieses Einkommen wenigstens ein Jahr bezogen hat, erhält, sofern der Eintritt oder die Versetzung in ein Amt von geringerem Dienst- einkommen nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag erfolgt oder aber als Strafe auf Grund des §. 75 gegen ihn verhängt ist, bei seiner Versetzung in den Ruhestand eine nach Maßgabe des früheren höheren Dienst- einkommens unter Berücksichtigung der gesammten Dienstzeit berechnete Pension. Jedoch soll die gesammte Pension das letzte pensionsberechtigte Diensteinkommen nicht übersteigen. 8. 44. Das mit Nebenämtern oder Nebengeschäften verbundene Einkommen begründet nur dann einen Anspruch auf Pension, wenn eine etatsmäßige Stelle als Nebenamt bleibend verliehen ist. Berechnung der Dienstzeit. 8. 45. Die Dienstzeit wird vom Tage der ersten eidlichen Verpflichtung für den Reichsdienst an gerechnet. Kann jedoch ein Beamter nachweisen, daß seine Vereidigung erst nach seinem Eintritte in den Reichsdienst stattgefunden hat, so wird die Dienstzeit von dem letzteren Zeitpunkte an gerechnet. 8. 46. Bei Berechnung der Dienstzeit kommt auch die Zeit in Anrechnung, während welcher ein Beamter 1) unter Bezug von Wartegeld im einstweiligen Ruhestande, oder 1) So nach der Fassung des RG. v. 25. Mai 1887 (R#Bl. S. 194); früher Kalen deriahre. 1) Vgl. B. betr. die Gaartierleistung, v. 25. Juni 1868 (BEGl. S. 523) u. R. betr. den Servistarif, v. 26. Juli 1897 (Rl. S. 619).