Bom 31. März 1878. 133 2) im Dienste eines Bundesstaates oder der Regierung eines zu einem Bundes- staate gehörenden Gebiets sich befunden hat, oder 3) als anstellungsberechtigte ehemalige Militärperson nur vorläufig oder auf Probe im Civildienste des Reichs, eines Bundesstaates, oder der Re- siers eines zu einem Bundesstaat gehörenden Gebiets beschäftigt worden ist, oder 4) eine praktische Beschäftigung außerhalb des Dienstes des Reichs oder eines Bundesstaates ausübte, insofern und insoweit diese Beschäftigung vor Er- langung der Anstellung in einem Reichs= oder unmittelbaren Staatsamte behufs der technischen Ausbildung in den Prüfungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist. Im Falle der Nr. 2 wird die Dienstzeit nach den für die Berechnung der Dienstzeit im Reichsdienste gegebenen Bestimmungen berechnet. 8. 47. Der Civildienstzeit wird die Zeit des aktiven Militärdienstes hin- zugerechnet. #§. 48. Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des einundzwanzigsten:#) Lebensjahres fällt, bleibt außer Berechnung. Nur die in die Dauer eines Krieges fallende und bei einem mobilen oder Ersatz-Truppentheile abgeleistete Militärdienstzeit kommt, ohne Rücksicht auf das Lebensalter, zur Anrechnung. Als Kriegszeit gilt in dieser Beziehung die Zeit vom Tage einer angeord- beien Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Tage der Demobil- machung. 8. 49. Für jeden Feldzug, an welchem ein Beamter im Reichsheere, in der Kaiserlichen Marine oder in der Armee eines Bundesstaates derart theilgenommen hat, daß er wirklich vor den Feind gekommen, oder in dienstlicher Stellung den mobilen Truppen in das Feld gefolgt, oder auf einem zur Verwendung gegen den Feind bestimmten Schiffe oder Fahrzeuge der Kaiserlichen Marine eingeschifft geehen ist, wird demselben zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr hinzu- gerechnet. Ob eine militärische Unternehmung in dieser Beziehung als ein Feldzug anzu- sehen ist, und inwiefern bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre in Anrechnung kommen sollten, darüber wird in jebem Falle durch den Kaiser Be- stimmung getroffen. Für die Vergangenheit bewendet es bei den hierüber in den einzelnen Bundesstaaten getroffenen Bestimmungen. §. 50. Inwieweit die Zeit eines Festungsarrestes oder einer Kriegsgefangen- schaft angerechnet werden könne, ist nach den für die Pensionirung der Militärper- sonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine geltenden gesetzlichen Bestim- mungen zu bemessen. 8. 51. Den gesandtschaftlichen und den besoldeten Konsulatsbeamten, welche in außereuropäischen Ländern eine längere als einjährige Verwendung gefunden haben, wird die daselbst zugebrachte Dienstzeit bei Verwendung in Ost= und —8 Mittel- und Südamerika bei der Pensionirung doppelt in Anrechnung gebracht. 1) So nach d. RG. v. 21. April 1886 (unten Nr. 112) Art. II (sühert zachtschnten. ) 824 des Militärpensionsges. v. 27. Juni 1871 (Rel. S. 275) bestimmt „Von der Anrechnung ausgeschlossen ist: a) die Zeit eines Festungsarrestes von einjähriger und längerer Dauer, sowie b) die Zeit der z Pot angenschaft. Unter besonderen Umständen kann jedoch in diesen Fällen die Anrechnung und zwar in dem Falle unter a. mitl Genehmigung des Kontingentsherrn, in dem Falle unter b. mit Kaiser- licher Genehmigung stattfinden.“