134 Nr. 58. Reichsbeamtengesetz. Bei Verwendung von gesandtschaftlichen oder von besoldeten Konsulatsbeamten in anderen außereuropäischen Ländern als den vorbezeichneten ist es dem Beschlusse des Bundesraths vorbehalten, dem Vorstehenden entsprechende Bestimmungen zu treffen.:) 8. 52. Mit Genehmigung des Bundesraths?) kann nach Maßgabe der Be- stimmungen in den §§. 45 bis 49 die Zeit angerechnet werden, während welcher ein Beamter 1) sei es im In= oder Auslande als Sachwalter oder Notar fungirt, im Gemeinde-, Kirchen- oder Schuldienste oder im Dienste einer landesherr- lichen Haus- oder Hofverwaltung sich befunden, oder 2) im Dienste eines dem Reiche nicht angehörigen Staates gestanden hat, oder 3) außerhalb des Dienstes des Reichs oder eines Bundesstaates praktisch be- schäftigt gewesen ist, insofern und insoweit diese Beschäftigung vor Er- laligung der Anstellung in einem Reichs= oder unmittelbaren Staatsamte herkömmlich war. Nachweis der Dienstunfähigkeit. 8. 53. Zum Erweise der Dienstunfähigkeit eines seine Versetzung in den Ruhestand nachsuchenden Reichsbeamten ist die Erklärung der demselben unmittelbar vorgesetzten Dienstbehördes) erforderlich, daß sie nach pflichtmäßigem Ermessen den Beamten für unfähig halte, seine Amtspflichten ferner zu erfüllen. Inwieweit andere Beweismittel zu erfordern oder der Erklärung der un- mittelbar vorgesetzten Behörde entgegen für ausreichend zu erachten sind, hängt bon- den Ermessen der über die Versetzung in den Ruhestand entscheidenden Be- örde a §. 54. Die Bestimmung darüber, ob und zu welchem Zeitpunkte dem Antrage eines Beamten auf Versetzung in den Ryhestand stattzugeben ist, sowie ob und welche Pension demselben zusteht, erfolgt durch die oberste Reichsbehörde,) welche die Be- fugniß zu solcher Bestimmung auf die höhere Reichsbehördel) übertragen kann.)) Bei denjenigen Beamten, welche eine Kaiserliche Bestallung erhalten haben,) ist die Genehmigung des Kaisers zur Versetzung in den Ruhestand erforderlich. Zahlbarkeit der Pensionen. 8. 55. Die Versetzung in den Ruhestand tritt, sofern nicht auf den Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Reichsbeamten ein früherer Zeitpunkt fest- gesetzt wird, mit dem Ablauf des Vierteljahres ein, welches auf den Monat folgt, in welchem dem Beamten die Entscheidung über seine Versetzung in den Ruhestand und die Höhe der ihm etwa zustehenden Pension (§. 54) bekannt gemacht worden ist. 8. 56. Die Pensionen werden monatlich im voraus gezahlt. Kürzung, Einziehung und Wiedergewährung der Penfionen. 8. 57. Das Recht auf den Bezug der Pension ruht: 1) wenn ein Pensionair das deutsche Indigenat verliert,) bis zu etwaiger Wiedererlangung desselben; 1) S die Bundesrathsbeschlüsse v. 18. Nov. 1880 (CBl. S. 773) u. v. 8. März 1886 55). („Bel. R. v. 31. Mai 1887 (unten Nr. 115) § 1; Ve. v. 9. Aug. 1896 (unten rt. — ###aln R. v. 4. Juli 1879 (unten Nr. 92) § 8; VO. v. 9. Aug. 1896 (unten Nr. 134) 3) S. unten § 159. t Die Lie Helverrt gedruckten Worte sind eingefügt vurch R. v. 25. Mai 1887 (Rl. S. 194). v. 23. Nov. 1874 (unten Nr. 69) § 2 6 BWG. v. 1. Juni 1870 § 13 (oben S. 76).