Bom 31. März 1873. 137 Der über den Sterbemonat hinaus gewährte einmonatliche Betrag der Pension kann nicht Gegenstand der Beschlagnahme sein.) Transitorische Bestimmungen. z. 70. Ist die nach Maßgabe dieses Gesetzes bemessene Pension geringer als die Pension, welche dem Beamten hätte gewährt werden müssen, wenn er vor dem Erlasse dieses Gesetzes nach den damals für ihn geltenden Bestimmungen pensionirt worden wäre, so wird die letztere Pension an Stelle der ersteren bewilligt. 8. 71. Insofern vor der Uebernahme eines Beamten in den Reichsdienst hin- sichtlich der aus den früheren Dienstverhältnissen demselben erwachsenden Pensions- Ansprüche mittelst eines vor dem Erlasse dieses Gesetzes abgeschlossenen Staatsver- trages besondere Festsetzungen getroffen sind, sollen diese Festsetzungen auch für die Berechnung der jenem Beamten demnächst aus der Reichskasse zu gewährenden Pension maßgebend sein. Indeß sollen statt der gedachten besonderen Bestimmungen die im gegenwärtigen Gesetze enthaltenen Vorschriften insoweit Anwendung finden, als sie für den Beamten günstiger sind. Allgemeine Bestimmungen über Dienstvergehen und deren Bestrafung.) §. 72. Ein Reichsbeamter, welcher die ihm obliegenden Pflichten (§. 10) ver- letzt, begeht ein Dienstvergehen und hat die Disziplinarbestrafung verwirkt. z. 73. Die Disziplinarstrafen bestehen in: 1) Ordnungsstrafen, 2) Entfernung aus dem Ante. z. 74. Ordnungsstrafen sind: 1) Warnung, 2) Verweis, 3) Geldstrafe, bei besoldeten Beamten bis zum Betrage des einmonatlichen Dienstein- kommens, bei unbesoldeten bis zu dreißig Thalern. Geldstrafe kann mit Verweis verbunden werden. §. 75. Die Entfernung aus dem Amte kann bestehen: 1) In Strafversetzung. Dieselbe erfolgt durch Versetzung in ein anderes Amt von gleichem Range, jedoch mit Verminderung des Diensteinkommens um höchstens ein Fünftel. Statt der Verminderung des Diensteinkommens kann eine Geldstrafe verhängt werden, welche ein Drittel des Diensteinkommens eines Jahres nicht übersteigt. 6 gaie Strafversetzung wird durch die oberste Reichsbehörde“) in Ausführung gebracht. 2) In Dienstentlassung. Dieselbe hat den Verlust des Titels und Pensionsanspruchs von Rechts. wegen zur Folge. Hat vor Beendigung des Disziplinarverfahrens das Amtsverhältniß be- reits aufgehört, so wird, falls nicht der Angeschuldigte unter Uebernahme der Kosten freiwillig auf Titel und Pensionsanspruch verzichtet, auf deren Verlust an Stelle der Dienstentlassung erkannt. Gehört der Angeschuldigte zu den Beamten, welche einen Anspruch auf Pension haben, und lassen besondere Umstände eine mildere Beurtheilung zu, so ist die Dis- ziplinarbehörde ermächtigt, in ihrer Entscheidung zugleich festzusetzen, daß dem An- 1) Vgl. CPO. (unten Nr. 81) 8 850 Abs. 1 Z. 8, Abs. 2, 4. *:) Zu §9 72—133 s. unten § 158 u. Anm. 2:2) S. unten § 159.