Vom 31. März 1873. 147 8. 142. Sind Beamte, gegen welche die zwangsweise Einziehung des Defekts beschlossen wird, in der Verwaltung ihres Amtes, wofür sie eine Amtskaution ge- stellt haben, belassen worden, so haben dieselben wegen Ersatzes des Defekts ander- weite Sicherheit zu leisten. Erfolgt die Sicherstellung nicht, so findet die Zwangs- vollstreckung zunächst nicht in die Kaution, sondern in das übrige Vermögen statt. 8. 143. Die Verwaltungsbehörde ersucht die zuständigen Gerichte, Voll- streckungsbeamten oder Hypothekenbehörden um Vollziehung des Beschlusses. Diese sind, ohne auf eine Beurtheilung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses einzugehen, verpflichtet, wenn sonst kein Anstand obwaltet, schleunig, ohne vor- gängiges Zahlungsmandat, die Zwangsvollstreckung auszuführen, die Beschlagnahme der zur Deckung des Defekts erforderlichen Vermögensstücke zu verfügen und die in Antrag gebrachten Eintragungen im Hypothekenbuche zu veranlassen. 8. 144. Gegen den Beschluß, wodurch ein Beamter zur Erstattung eines Defekts für verpflichtet erklärt wird (8§. 137 und 140), steht demselben sowohl hin- sichtlich des Betrages, als hinsichtlich der Ersatzverbindlichkeit außer der Beschwerde im Instanzenzuge der Rechtsweg zu. Die Frist zur Beschreitung des Rechtsweges beträgt ein Jahr, ist eine Aus- schlußfrist und beginnt mit dem Tage der dem Beamten geschehenen Bekanntmachung des vollstreckbaren Beschlusses, oder wenn der Beamte an seinem Wohnort nicht zu treffen ist, mit dem Tage des abgefaßten Beschlusses. In dem auf die Klage des Beamten entstandenen Rechtsstreit hat das Gericht über die Wahrheit der thatsächlichen Behauptungen der Parteien nach seiner freien aus dem Inbegriff der Verhandlungen und Beweise geschöpften Ueberzeugung zu entscheiden. #) [Die Vorschriften der Landesgesetze über den Beweis durch Eid, sowie über die Beweis- kraft öffentlicher Urkunden und gerichtlicher Geständnisse bleiben unberührt.#) Ob einer Partei über die Wahrheit oder Unwahrheit einer thatsächlichen Be- hauptung noch ein Eid aufzuerlegen, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. In der wegen des Defekts etwa eingeleiteten Untersuchung bleiben dem Be- amten, insofern es auf die Bestrafung ankommt, seine Einreden gegen den abgefaßten Beschluß auch nach Ablauf des Jahres, wenngleich sie im Civilprozeß nicht mehr geltend gemacht werden können, vorbehalten. §. 145. Das Gericht hat auf Antrag des Beamten darüber Beschluß zu fassen, ob die Zwangsvollstreckung fortzusetzen oder einstweilen einzustellen sei. Die einst- weilige Einstellung erfolgt, wenn der Beamte glaubhaft macht, daß die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung für ihn einen schwer ersetzlichen Nachtheil zur Folge haben würde. Das Gericht ist jedoch verpflichtet, falls es die Einstellung der Zwangsvollstreckung verordnet, an Stelle derselben auf Antrag der verklagten Reichsbehörde die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln behufs des Ersatzes des Defekts herbeizuführen. 8§. 146. Wenn eine nahe und dringende Gefahr vorhanden ist, daß ein Be- amter, gegen welchen die Zwangsvollstreckung zulässig ist (§. 141), sich auf flüchtigen Fuß setzen oder sein Vermögen der Verwendung zum Ersatz des Defekts entziehen werde, so kann die unmittelbar vorgesetzte Behörde,“) auch wenn sie nicht die Eigen- schaft einer höheren Reichsbehörde:) hat, oder der unmittelbar vorgesetzte Beamte das abzugsfähige Gehalt (§. 19 Nr. 1) und nöthigenfalls das übrige bewegliche Vermögen des im Eingange bezeichneten Beamten vorläufig in Beschlag nehmen. Vel. CPO. 8 286. f uri ; it aufgehoben durch EG. z. CPO. 8 13 Z. 5; statt dessen s. jetzt CPO. 88 445 * ½) Bal. CPH. 8 475. 90 S. unten § 159. 10*