148 Nr. 58. Reichsbeamtengesetz. Der vorgesetzten höheren Reichsbehörde )) ist ungesäumt Anzeige davon zu machen und deren Genehmigung einzuholen. 8. 147. Ist von den vorgesetzten Behörden oder Beamten gemäß §. 146 eine Beschlagnahme erfolgt, so hat das Gericht, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stat gefunden, hat, auf Antrag des von derselben betroffenen Beamten anzuordnen, daß innen einer zu bestimmenden Frist der in den §§. 137 und 140 vorgesehene Be- schluß beizubringen sei. Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf weiteren Antrag des Beamten die Beschlagnahme sofort aufzuheben; andernfalls kommen die Bestimmungen des §. 144 zur Anwendung. §. 148. Für das Defektenverfahren im Verwaltungswege werden Gebühren und Stempel nicht berechnet. Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche. 8. 149. Ueber vermögensrechtliche Ansprüche der Reichsbeamten aus ihrem Dienstverhältniß, insbesondere über Ansprüche auf Besoldung, Wartegeld oder Pen- sion, sowie über die den Hinterbliebenen der Reichsbeamten gesetzlich gewährten W auf Bewilligungen, findet mit folgenden Maßgaben der Rechts- weg statt.) 8. 150. Die Entscheidung der obersten Reichsbehörde ) muß der Klage vor- hergehen und letztere sodann bei Verlust des Klagerechts innerhalb sechs Monaten, nachdem dem Betheiligten die Entscheidung jener Behörde bekannt gemacht worden, angebracht werden. In den Fällen, in welchen gemäß §. 54 die höhere Reichsbehörde:) Ent- scheidung getroffen hat, tritt der Verlust des Klagerechts auch dann ein, wenn nicht von dem Betheiligten gegen diese Entscheidung binnen gleicher Frist die Beschwerde an die oberste Reichsbehörde erhoben ist.) 8. 151. Der Reichsfiskus wird durch die höhere Reichsbehörde, 1 unter welcher der Reichsbeamte steht oder gestanden hat, oder falls er direkt unter der obersten Reichsbehörde:) steht oder gestanden hat, durch die oberste Reichsbehörde) ver- treten. Die Klage ist bei demjenigen Gerichte") anzubringen, in dessen Bezirke die betreffende Behörde ihren Sitz hat. 8. 152. Gegen das Urtheil erster Instanz steht den Parteien dasjenige Rechts- mittel zu, welches bei Beschwerdegegenständen vom höchsten Werth stattfindet.) Auch die Anfechtung der Urtheile zweiter Instanz ist ohne Rücksicht auf die Be- schwerdesumme statthaft..)) Die Beschwerdesumme, ingleichen die Uebereinstimmung der Urtheile erster und zweiter Instanz kommt nur insoweit in Betracht, als davon die Entscheidung der Frage abhängt, welches von mehreren nach den Landesgesetzen etwa zulässigen Rechtsmitteln stattfindet..) Das Reichs-Oberhandelsgericht 6) entscheidet an Stelle des für das Gebiet, in welchem die Sache in erster Instanz anhängig geworden ist, nach den Landesgesetzen bestehenden obersten Gerichtshofes und zwar in letzter Instanz. Soweit nicht Ab- sab 1 des gegenwärtigen Paragraphen abweichende Vorschriften enthält, werden die 1) 0. unten 8 159. 15t I. G G. (unten Nr. 80) § 9P. s 2 i ugefügt durch RG. v. 25. Mai 1887 (RGl. S. 194). G. (unten Nr. 80) § 70, al! 2 Z. 1; CPO. (unten Nr. 81) 8 18 f. 3# 838 § 128 Z. 1; „CPO. 85 S. jetzt ¾ O. 8 547 8 Jetzt da 2 TS Kꝛul. GVG. 8 135 3. 1; s. auch EG. z. G. 8§ 8 Abs. 2.