Vom 31. März 1873. 149 Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen vom 12. Juni 1869, sowie die Ergänzungen desselben auf die im §. 149 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ausgedehnt.) 8. 153. Auf die im §. 144 erwähnten Rechtsstreitigkeiten finden die Be- stimmungen der §§. 151 und 152 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Reichs- fiskus durch die höhere Reichsbehörde?) vertreten wird, welche den Defektbeschluß abgefaßt oder für vollstreckbar erklärt hat (§. 139 Absatz 2). Ist die Abfassung durch die oberste Reichsbehörde) geschehen, so übernimmt diese die Vertretung des Reichsfiskus. 8. 154. In Rechtsstreitigkeiten über Vermögensansprüche gegen Reichsbeamte wegen Ueberschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen ist sowohl dasjenige Gericht?) zuständig, in dessen Bezirk der Beamte zur Zeit der Verletzung seiner Amtspflicht seinen Wohnsitz hatte, als dasjenige, in dessen Bezirk derselbe zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat.“) Die Zulässigkeit der Rechtsmittel, die Zuständigkeit des Reichs-Oberhandels- gerichts und das Verfahren vor demselben richten sich nach den im §. 152 ge- gebenen Vorschriften. 8. 155. Die Entscheidungen der Disziplinar= und Verwaltungsbehörden dar- über, ob und von welchem Zeitpunkte ab ein Reichsbeamter aus seinem Amte zu entfernen, einstweilig oder definitiv in den Ruhestand zu versetzen, oder vorläufig seines Dienstes zu entheben sei, und über die Verhängung von Ordnungsstrafen sind für die Beurtheilung der vor dem Gerichte geltend gemachten vermögensrecht- lichen Ansprüche maßgebend. Schlußbestimmungen. 8. 156. Die Reichstags-Beamten haben die Rechte und Pflichten der Reichs- eamten. Die Anstellung der Reichstags-Beamten erfolgt durch den Reichstags-Präsiden- ten, welcher die vorgesetzte Behörde derselben bildet.5) §. 157. Auf Personen des Soldatenstandes") findet dieses Gesetz nur in den 88. 134 bis 148 Anwendung.)) 8. 158.3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Versetzung in ein anderes Amt, über die einstweilige und über die zwangsweise Versetzung in den Ruhestand, über Disziplinarbestrafung und über vorläufige Dienstenthebung?) finden auf die Mitglieder des Reichs-Oberhandelsgerichts, 10) auf die Mitglieder des Bundes- 1) S. jetzt die Vorschriften des GV. und der CPO. 2) S. unten 8 159. 2) Vgl. GVG. (unten Nr. 80) 8§ 70, Abs. 2 Z. 2. 9 S. EG. z. CPO. 8 13 Abs. 1. 5) Vgl. Geschäftsordnung f. d. Reichstag (unten Nr. 77) § 14. 7 Vgl. MStGB. 88 4, 5 u. das Verzeichniß am Ende des MStG. 7) Wegen ihrer Versorgungsansprüche vgl. das RG., betr. die Pensionirung u. Ver- sorgung der Militärpersonen, v. 27. Juni 1871 (RGBl. S. 275) nebst den Ergänzungen und Aenderungen durch die Reichsgesetze v. 4. April 1874 (RG#l. S. 25), v. 21. April 1886 (RGl. S. 78), v. 24. März 1887 (RGl. S. 149), v. 22. Mai 1893 (Rl. S. 171); Rü. betr. die Kaiserl. Schutztruppen, v. 7. Juli 1896 (Rl. S. 653), 88 5—17, 21, 24, 26; — bez, der Wittwen= und Waisenversorgung s. die unten in den Anm. u. Nr. 101 angef. Gesetze; — bez. der Disziplinarvorschriften " Reichsmilitärges. (unten Nr. 66) 8 8 u. oben S. 144 Anm. 2, ferner die auch in den andern Kontingenten eingeführte VO. über die Ehrengerichte der Oiszzere im preuß. Heere v. 2. Mai 1874 (v. Helldorf, Dienstvorschriften d. kgl. preuß. Armee IV, 4, S. 227), f. d. Marine die VO. v. 2. Nov. 1875 (Marineverordnungsbl. S. 221), dazu Kabinets- ordre v. 1. Januar 1897. s) Vgl. GVG. (unten Nr. 80) 8 8. ") Nämlich die 88 23, 24—31, 60 a— 68, 72—133. 10) Jetzt des Reichsgerichts; vgl. G. (unten Nr. 80) 88 128, 129, 131.