BVom 26. Mai 1878. 155 8. 6. Ist für ein entbehrlich oder unbrauchbar gewordenes Grundstück ein Ersatz nicht nothwendig, so ist dasselbe in dem Zustande, in welchem es sich befindet, unentgeltlich und ohne Ersatzleistung für etwaige Verbesserungen oder Verschlechterungen demjenigen Bundesstaate zurückzugeben, aus dessen Besitz es in die Verwaltung des Reichs übergegangen war. z. 7. Die Rückgabe (§. 6) solcher Grundstücke, welche den Zwecken der Militär- verwaltung gewidmet sind, erfolgt, wenn sie für diese Verwaltung entbehrlich oder unbrauchbar werden, und weder nach §. 5 ein Ersatz für sie zu beschaffen, noch ihre Verwendung für Zwecke der Marine erforderlich ist. Im Falle der Einziehung einer Befestigung erfolgt die Rückgabe nur nach Vollendung der im Interesse der Landesvertheidigung nothwendigen Einebnungs- arbeiten gegen Erstattung der Kosten dieser Arbeiten. 8. 8. Die Entscheidung darüber, ob für ein von der Reichsverwaltung nicht weiter verwendbares Grundstück — 88. 5 bis 7 — ein Ersatz erforderlich sei, und die Feststellung der zu erstattenden Einebnungskosten stehen der obersten Behörde derjenigen Reichsverwaltung zu, in deren Besitz sich das Grundstück befindet. 8. 9. Durch den Uebergang des Eigenthums an den im §. 1 bezeichneten un- beweglichen Gegenständen an das Reich werden nicht berührt: 1) Verfügungen, welche in Betreff dieser Gegenstände vor dem 1. Januar 1873 getroffen sind; 2) die Fortdauer von Zahlungen oder anderen Leistungen, welche von einer Reichsverwaltung für die Einräumung eines Rechts an einem Grundstücke oder einem Theile desselben (s. 1 und §. 2 Nr. 5) bisher an einen Bundes- staat zu entrichten waren; 3) die Rechte Dritter, insbesondere der Staatsgläubiger. Die zur Wahrung dieser Rechte in den Landesgesetzen bestehenden Vorschriften sind auch von dem Reiche zu erfüllen. Rechte und Pflichten in Bezug auf rückständige Kaufgelder gehen auf das Reich nicht über. 8. 10. Alle Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken, Materialien, Utensilien oder sonstigen Gegenständen, welche sich im Besitz der Reichsverwaltung befinden, müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat ge- 1) S. dazu RG. betr. die Geldmittel zur Umgestaltung und Ausrüstung von deutschen Festungen, v. 30. Mai 1873 (Rl. S. 123): Z # Z Art. IV. Abs. 1. Im Falle der Erweiterung der Umwallung einer der im Ariikel J. genannten deutschen Reichsfestungen ist der Verkaufserlös der hierdurch entbehrlich werdenden, im Besitz der Militärverwaltung befindlichen Grundstücke zu den Kosten der Erweiterung zu ver- wenden, und zwar auch insofern, als die Erweiterung über den Zweck der Sicherheit der Festung ## higlich zum Zwecke der Entwickelung der Handels= und Verkehrsinteressen der betreffenden tadt erfolgt. ç Art. V. Die im Besitz der Militärverwaltung befindlichen Grundstücke, welche für dieselbe in Spandau durch die Erweiterung dieser Festung, und in Stettin dadurch entbehrlich werden, daß die Festung Stettin durch die für Küstrin angeordneten Verstärkungen ersetzt werden soll, werden für Rechnung des Reichs insoweit veräußert, als durch ihren Erlös die Ausgaben für die Erweiterung von Spandau im Betrage von höchstens 400,000 Thalern, beziehungsweise für die Verstärkung von Küstrin im Betrage von höchstens 3,886,000 Thalern zu bestreiten sind. Dieser Erlös ist in den nächsten Reichshaushalts-Etat aufzunehmen, und, sofern nicht durch den Etat oder durch besondere Gesetze anderweitig verfügt wird, nach dem durch Artikel VI. des Gesetzes, betreffend die französische Kriegsentschädigung, vom 8. Juli 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 289), festgestellten Maßstabe zwischen dem vormaligen Norddeutschen Bund, Bayern, Württemberg, Baden und Südhessen zu vertheilen. Z ç Z Im nebrigen kommen auch auf die in Spandau und Stettin entbehrlich werdenden Grundstücke die Bestimmungen der 8§.7 und 8 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der zum istlichen Gebrauche einer Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände, vom 25. Mai 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 113), zur Anwendung.