162 Nr. 65. Gesetz, betr. Ausgabe von Reichskassenscheinen. Nr. 66. Reichs-Militärgesetz. Art. X. Der Reichskanzler ist ermächtigt, die ihm zufolge dieses Gesetzes zustehenden Befugnisse auf Behörden, welche ihm untergeordnet sind, zu übertragen. !*s½•° Ins Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen nsiegel. Gegeben Berlin, den 23. Dezember 1873. Z (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Nr. 65. Gesetz, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen. Vom 30. April 1874.11 (Rel. Nr. 13, S. 40; ausgeg. am 5. Mai 1874.) Auszug. #§. 6. Die Ausfertigung der Reichskassenscheine wird der Preußischen Haupt-Verwaltung der Staatsschulden unter der Benennung „Reichsschulden-Verwaltung“) übertragen. Die Reichsschulden-Verwaltung hat für beschädigte oder unbrauchbar gewordene Exemplare für Rechnung des Reichs Ersatz zu leisten, wenn das vorgelegte Stück zu einem echten Reichs- kasfenscheine gehört und mehr als die Hälfte eines solchen beträgt. Ob in anderen Fällen aus- nahmsweise ein Ersatz geleistet werden kann, bleibt ihrem pflichtmäßigen Ermessen überlassen. 8. 7. Vor der Ausgabe der Reichskassenscheine ist eine genaue Beschreibung derselben öffentlich bekannt zu machen. Die Kontrole über die Ausfertigung und Ausgabe der Reichskassenscheine übt die Reichs- schulden-Kommission.) Nr. 66. Reichs-militärgesetz. Lom 2. Mai 1874.5) (Rel. Nr. 15, S. 45; ausgeg. am 9. Mai 1874.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundes- raths und des Reichstags, was foldgt: I. Abschnitt. Organisation des Reichsheeres. la. 1. Die Friedenspräsenzstärke des Heeres:) an Unteroffizieren und Mannschaften beträgt für die Zeit vom 1. Januar 1875 bis zum 31. Dezember 1881 401,659 Mann. Die Einjährig-Freiwilligen kommen auf die Friedenspräsenzstärke nicht in Anrechnung. S. 2. Die Infanterie wird formirt in 469 Bataillonen, die Kavallerie in 465 Eskadrons, die Feldartillerie in 300 Batterien, von welchen je 2 bis 4 eine Abtheilung bilden; die Fuß- artillerie in 29, die Pioniertruppe und der Train in je 18 Bataillonen. Die Bataillone haben in der Regel 4, die des Trains 2 bis 3 Kompagnien.]) In der Regel wird bei der Infanterie aus 3 Bataillonen, bei der Kavallerie aus 5 Eskadrons, bei der Artillerie aus 2 bis 3 Abtheilungen beziehungsweise Bataillonen ein Regiment formirt. 1) Eingeführt in Helgoland durch VO. v. 22. März 1891 (RG#Bl. S. 21) Art. I Nr. VI, 2. 2) S. Reichsschuldenordnung v. 19. März 1900 (unten Nr. 150) 8§ 9 ff., 12 ff. 2) Das Heset ist in Helgoland eingeführt worden durch VO. v. 22. März 1891 (RGBl. S. 21) Art. I Z. IV. 4) Val. RV. Art. 60 (oben S. 16) u. die dort angef. Gesetze. 5) § 1 u. § 2 Abfs. 1 sind abgeändert durch RG. v. 6. Mai 1880 (unten Nr. 90) Art. 1 und, soweit sie darnach noch bestehen blieben, aufgehoben durch RG. v. 11. März 1887 (unten Nr. 114) 8 3. Jetzt gilt Art. I, §§ 2, 3 des RG. v. 25. März 1899 (unten Nr. 149)-