Vom 2. Mai 1874. 165 freiwilligen Eintritt in den Heeresdienst erhalten hat, 1) in dem Aus- hebungsbezirke, in welchem er seinen dauernden Aufenthaltsort oder, in Ermangelung eines solchen, seinen Wohnsitz hat, gestellungspflichtig. Wer innerhalb des Bundes- gebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort, noch einen Wohnsitz hat, ist in dem Aushebungsbezirke seines Geburtsorts gestellungspflichtig, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Aushebungsbezirke des Inlandes, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten. In dem Aushebungsbezirke, in welchem die Militärpflichtigen sich zu gestellen haben, werden sie auch, unter Anrechnung auf das von demselben aufzubringende Rekrutenkontingent, zum Militärdienst herangezogen.) #§. 13. Die Reihenfolge, in welcher die in einem und demselben Jahre ge- borenen Militärpflichtigen auszuheben sind, wird in jedem Aushebungsbezirke durch das Loos bestimmt. Ein Hinausgreifen über die dem Bedarf entsprechende höchste Nummer (Ab- schlußnummer), oder eine Abweichung von der Nummerfolge ist nur zulässig, soweit die erforderliche Anzahl solcher Rekruten, an welche im Interesse einzelner Waffen- gattungen besondere Anforderungen gestellt werden müssen, innerhalb der voran- gehenden Nummern nicht zu finden ist. 6 70 zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten nehmen an der Loosung nicht theil. Auf diejenigen Militärpflichtigen, welche in Folge hoher Loosnummer in dem ersten Jahre ihrer Dienstpflicht nicht zur Einstellung in den Militärdienst gelangen, kann in den beiden nächstfolgenden Jahren zurückgegriffen werden, jedoch nur dann, wenn in dem Aushebungsbezirk der Rekrutenbedarf des Jahres in anderer Weise nicht gedeckt werden kann. Die im dritten Jahre übrig bleibenden Militärpflichtigen werden der Ersatzreserve überwiesen.3) §. 14. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten haben die Ver- pflichtung, sich spätestens zum 1. Oktober desjenigen Jahres, in welchem sie das 23. Lebensjahr vollenden, zum Dienstantritt zu melden. Ausnahmsweise kann ihnen über diesen Zeitpunkt hinaus Aufschub gewährt werden. Bei ausbrechendem Kriege müssen sich alle zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, welche bereits in das militärpflichtige Alter eingetreten sind, auf öffentliche Aufforderung sofort zum Heeres- dienst stellen. Wer die rechtzeitige Meldung zum Dienstantritt versäumt, verliert die Be- rechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst; nach Befinden der Ersatzbehörde kann ihm die Berechtigung wieder verliehen werden. Ein Gesetz wird die Vorbedingungen regeln, welche zum einjährig-freiwilligen Dienst berechtigen. Zur Annahme Einjährig-Freiwilliger sind die Truppen der Feldartillerie und des Trains in Orten, wo außerdem Truppen zu Fuß garnisoniren, nur insoweit ver- pflichtet, als die Zahl von vier Einjährig-Freiwilligen bei jeder Batterie und Kom- pagnie nicht überschritten wird.)) 8. 15. Militärpflichtige, welche wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd dienstunbrauchbar befunden werden, sind vom Militärdienst und von jeder weiteren Gestellung vor die Ersatzbehörden zu befreien.) 0) 1) Das gesperrt Gedruckte ist durch RG. v. 6. Mai 1880 (RGl. S. 103) Art. Ieingefügt worden. *) Vxgl. RG. betr. die Ersatzvertheilung, v. 26. Mai 1893 (unten Nr. 128) Art. II 8 1. 2) S. RG. v. 11. Febr. 1888 (unten Nr. 118) 8 9 Abs. 2. "4) Abs. 4 ist eingefügt durch Art. II des RG. v. 6. Mai 1880 (REBl. S. 103). — Vgl. zu dem 8 noch BG. v. 9. Nor. 1867, 88 11, 17 Abs. 2 (oben S. 57, 59). 5) Vgl. dazu StGB. (unten Nr. 78) 88 142, 143. ) S. auch RG. v. 11. Febr. 1888 (unten Nr. 118) Art. II § 27 Abs. 2.