172 ANr. 66. Reitchs-Milituͤrgesetz. Erklärung des Testators eine schriftliche Verhandlung aufgenommen und diese dem Testator vorgelesen, sowie von dem Auditeur oder Offizier und den Zeugen, bezw. von den Auditeuren oder Offizieren unterschrieben ist. Bei verwundeten oder kranken Militärpersonen können die unter b. und c. erwähnten Auditeure und Offiziere durch Militärärzte oder höhere Lazarethbeamte oder Militärgeistliche vertreten werden. 3) Die sub 2 erwähnten Zeugen sind Beweiszeugen; sie brauchen nicht die Eigenschaft von Instrumentszeugen zu haben und es kann die Aussage eines derselben für vollständig beweisend angenommen werden. 4) Die nach Vorschrift sub 2c. aufgenommene Verhandlung hat in Betreff ihres Inhalts und der in ihr angegebenen Zeit der Aufnahme die Beweis- kraft einer öffentlichen Urkunde. Ist in der eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen, oder in der eigenhändig unterschriebenen letztwilligen Verfügung (2 a. b.) die Zeit der Errichtung angegeben, so streitet die Vermuthung bis zum Beweise des Gegen- theils für die Richtigkeit dieser Angabe. Eine gleiche Vermuthung streitet dafür, daß die letztwillige Verfügung während des die privilegirte Form zulassenden Ausnahmezustandes errichtet ist, wenn dieselbe während dieser Zeit oder innerhalb vierzehn Tage nach deren Aufhören einer vorgesetzten Militärbehörde zur Aufbewahrung übergeben ist, oder wenn dieselbe in dem Feldnachlaß des Testators aufge- funden wird. 5) Privilegirte militärische letztwillige Verfügungen verlieren ihre Gültigkeit mit dem Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der Truppen- theil, zu dem der Testator gehört, demobil gemacht ist, oder der Testator aufgehört hat zu dem mobilen Truppentheil zu gehören, oder als Kriegs- gefangener oder Geißel aus der Gewalt des Feindes entlassen ist. Der Lauf dieser Frist wird jedoch suspendirt durch anhaltende Un- fähigkeit des Testators zur Errichtung einer anderweiten letztwilligen Ver- ordnung. Wenn der Testator innerhalb des Jahres vermißt und in dem Ver- fahren auf Todeserklärung oder auf Abwesenheitserklärung festgestellt wird, daß er seit jener Zeit verschollen ist, so tritt die Ungültigkeit der letzt- willigen Verfügung nicht ein. 8. 45. Die durch Reichs= oder Landesgesetze vorgeschriebenen Beschränkungen der gerichtlichen Zwangsvollstreckungen gegen Militärpersonen) finden auf alle Arten der Zwangsvollstreckung gegen die letzteren entsprechende Anwendung. Eine Auf- hebung dieser Beschränkungen durch vorgängige Einwilligung des Schuldners ist ohne rechtliche Wirkung. Den Anspruch auf Zahlung von Diensteinkünften, Wartegeldern oder Pensionen können die Militärpersonen mit rechtlicher Wirkung nur insoweit abtreten, verpfänden oder sonst übertragen, als eine Beschlagnahme im Falle einer Zwangsvollstreckung zulässig gewesen wäre.)) (Die Benachrichtigung an die auszahlende Kasse geschieht durch eine der Kasse auszuhändigende öffentliche Urkunde.]) 8. 46. Die Verpflichtung der Militärpersonen zur Entrichtung der Staats- ) Vgl. CPO. (unten Nr. 81) 88 752; 811 Z. 7, 8; 850 Abs. 1 Z. 5, 6, 8, Abs. 2, 4, 5; 904 Z. 2; 905 J. 2; 912, 933. „) Vgl. BG B. 88 400, 1274 Abf. 2. 3) Abs. 2 Satz 2 ist aufgehoben durch EcG. z. BG. Art. 45; statt dessen s. jetzt BG. (unten Nr. 135) 88 411, 1275.