Vom 2. Mai 1874. 177 bahnen, welche der Reserve oder Landwehr angehören, dürfen für den Fall einer Mobilmachung oder nothwendigen Verstärkung des Heeres hinter den ältesten Jahrgang der Landwehr zurückgestellt werden, wenn ihre Stellen selbst vorüber- gehend nicht offen gelassen werden können und eine geeignete Vertretung nicht zu ermöglichen ist. Personen des Beurlaubtenstandes und der Ersatzreserve, welche ein geistliches Amt in einer mit Korporationsrechten innerhalb des Bundesgebietes bestehenden Re- ligionsgesellschaft bekleiden, werden zum Dienste mit der Waffe nicht herangezogen.:) Außerdem findet auf dieselben die Bestimmung des ersten Absatzes dieses Paragraphen Anwendung. 8. 66.)) Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte sollen durch ihre Ein- berusun zum Militärdienst in ihren bürgerlichen Dienstverhältnissen keinen Nach- theil erleiden. Ihre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselben und ihre An— ciennetät, sowie alle sich daraus ergebenden Ansprüche bleiben ihnen in der Zeit der Einberufung zum Militärdienst gewahrt. Erhalten dieselben Offizierbesoldung, so kann ihnen der reine Betrag derselben auf die Civilbesoldung angerechnet werden; denjenigen, welche einen eigenen Hausstand mit Frau oder Kind haben, beim Ver- lassen ihres Wohnorts jedoch nur, wenn und soweit das reine Civileinkommen und Militärgehalt zusammen den Betrag von 3600 Mark jährlich übersteigen. Nach denselben Grundsätzen sind pensionirte oder auf Wartegeld stehende Civilbeamte hinsichtlich ihrer Pensionen oder Wartegelder zu behandeln, wenn sie bei einer Mobilmachung in den Kriegsdienst eintreten. Obige Vergünstigungen kommen nach ausgesprochener Mobilmachung auch den- jenigen in ihren Civilstellungen abkömmlichen Reichs= und Staatsbeamten zu Gute, welche sich freiwillig in das Heer aufnehmen lassen.5) Die näheren Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundesregierungen überlassen. 8. 67. Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche sich der Kontrole länger als ein Jahr entziehen oder eine Ordre zum Dienste ohne anerkannte Entschuldigung unbefolgt lassen, können, abgesehen von der etwa noch anderweit über sie zu ver- hängenden Strafe, unter Verlängerung ihrer Dienstzeit in die nächst jüngere Jahres- klasse!) versetzt werden. Dauert die Kontrolentziehung zwei Jahre und darüber, so können sie entsprechend weiter zurückversetzt werden. 8. 68. Personen des Beurlaubtenstandes, welche nach erfolgter Auswanderung vor vollendetem 31. Lebensjahre wieder naturalisirt werden, treten in denjenigen Jahrgang, welchem sie ohne die stattgehabte Auswanderung angehört haben würden, wieder ein.5) 8. 69.5 8. 70. Alle Reichs-, Staats= und Kommunalbehörden sind verpflichtet, in dem Bereiche ihrer gesetzlichen Befugnisse die Militärbehörden bei der Kontrole und bei Lürgeten der Militärverhältnisse der Personen des Beurlaubtenstandes und der Er- satzreserve erster Klasse, insbesondere auch bei Einberufung derselben zum Dienst, zu unterstützen. — — — — 1) Vgl. hierzu RG. betr. die Wehrpflicht der Geistichen, o 8. Febr. 1890 (unten Nr. 122) u. RG v. 1. br. 1888 (unten 34 118) Art. II § 13 Abs. 6 r. Ul 7 8gl. B. § 16 (oben S. 127); ferner RG. v. 11. Febr. 1888 (unten Nr. 118) rt. 2) Der vierte Absat Ist eingefügt durch Art. II des RG. v. 6. Mai 1880 (RGBl. S. 103). 4) S. oben 8 9#. v. 11. Febr. 1888 (unten Nr. 118) Art. II 8 15 Abs. 4. 5) Vgl. A 11, l 6) 6 69 ist aufgehoben durch RG. v. 11. Febr. 1888 (unten Nr. 118) Art. II § 35. Triepel, Quellensammlung. 12