186 Nr. 74. Verordnung, betr. den Landesausschuß. Vom 23. März 1875. Rechte auf drei Stimmen und ein Antheilsschein zu eintausend Mark dem Rechte auf eine Stimme entsprechen soll. Z 7. über die Modalitäten der Wahl des Zentralausschusses und der Deputirten desselben, der Bezirksausschüsse und der Beigeordneten bei den Reichsbankhauptstellen; 8. über die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie über die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind; 9. über die im Fall der Aufhebung der Reichsbank (§. 41) eintretende Liquidation; 10. über die Form, in welcher die Mitwirkung der Antheilseigner oder deren Vertreter zu giner burch Reichsgesetz festzustellenden Erhöhung des Grundkapitals herbeigeführt werden soll; 11. über die Voraussetzungen der Sicherstellung, unter denen Effekten für fremde Rechnung gekauft oder verkauft werden dürfen. 8 47. [Abs. 3.] Die bayerische Regierung ist berechtigt, bis zum Höchstbeteage von 70 Millionen Mark die Befugniß ur Ausgabe von Banknoten für die in Bayern bestehende Notenbank zu erweitern, oder diese Befugniß einer anderen Bank zu ertheilen, sofern die Bank sich den Bestimmungen des §. 44 unterwirft. Nr. 74. Verordnung zur Ausführung des Mlerhöchsten Erlasses vom 20. Oktober 1874, betreffend die Einrichtung eines berathenden Landesausschusses für Elsaß--Lothringen. vom 25. März 1875. (Gl. f. Els. Lothr. Nr. 6, S. 63; ausgeg. am 27. März 1875.) ç Zur Ausführung des Allerhöchsten Erlasses vom 29. Oktober 1874, betreffend die Ein- richtung eines berathenden Landesausschusses für Elsaß-Lothringen (Gesetzbl. 1874 S. 37)5) wird Nachstehendes bestimmt: » .1.DieWahlderMitFieberdesLandesausschussesDgeschiehtderarhdaßiedckTheil- nehmer an derselben zehn?) verschiedene Namen in eine nicht unterschriebene, und äußerlich nicht kennbar gemachte Wahlliste einträgt, welche demnächst zusammengefaltet in die Wahlurne ein- zulegen ist. Diejenigen, welche die meisten Stimmen und dabei mehr als die Hälfte der ab- egebenen Stimmen erhalten haben, gelten als gewählt. Soweit durch einen Wahlgang die Fahl der zu wählenden Mirglieder nicht erfüllt wird, finden weitere Wahlgänge statt, bei welchen nur so viele Namen in die Wahlliste eingetragen werden, als Mitglieder noch zu wählen sind. Jeder der drei Stellvertreter") wird in einem besonderen Wahlgange gewählt. Ergiebt sich bei einem Wahlgange für keinen der noch zu Wählenden eine absolute Mehr- beit, so findet für jedes der noch zu wählenden Mitglieder eine besondere Wahl statt. Ergiebt sich dabei keine absolute Mehrheit, so kommen in einem folgenden Wahlgange nur diejenigen beiden Mitglieder zur engeren Wahl, welche bei dem vorangegangenen Wahlgange die mrißi Stimmen hatten. Dasselbe gilt, wenn bei der Wahl eines Siellvertreters eine absolute Mehrheit sich nicht ergeben hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet nöthigenfalls das Loos. 8. 2. Die Wahl des Vorsitzenden des Landesausschusses geschieht in der ersten Sitzung unter Leitung des ältesten Mitgliedes. Das Amt des Schriftführers nimmt das jüngste Mitglied wahr, bis die gewählten Schriftführer in Thätigkeit treten. Ueber die Anzahl der zu wählenden Schriftführer beschließt der Landesausschuß. Die Wahl derselben, sowie des Vertreters des Vorsitzenden erfolgt unter Leitung des gewählten Vorsitzenden. Die Wahl geschieht im Uebrigen nach den siorschriften, welche für die gleichartigen Wahlen bei den Bezirkstagen in An- wendung sind. n. 3. Die Tagegelder der Mitglieder des Landesausschusses betragen zwanzig Mark, die 1) Z. 6 in der Fassung des RG. v. 7. Juni 1899 (RBl. S. 311) Art. 4. 2) S. unten Nr. 85, Anlage A. 2) Bezieht sich jetzt nur auf die durch die Bezirkstage gewählten Mitglieder. S. nächste Anm. 4) S. jetzt RG. v. 4. Juli 1879 (unten Nr. 92) § 12. 5) Ges. v. 23. Juli 1870 (Bulletin des lois, 11. série, XXXVI S. 67) Art. 1. Vgl. die Geschäftsordnung des Landesausschusses v. 7. März 1883 (Verhandlungen d. Landesaussch. X. Sess. II S. 408) F 1.