Ar. 75. Ges., btr. d. Naturalisat. im Reichsdienst angestellter Ausländer. V. 20. Dez. 1875. 187 Reisekosten werden ihnen nach den Sätzen vergütet, welche das Gesetz, betreffend die Gewährung von Tagegeldern und Reisekosten bei Dienstreisen der Civilbeamten in Elsaß-Lothringen, vom 3. Februar 1872 (Gesetzbl. S. 124) für die Beamten der I. Klasse festsetzt. Berlin, den 23. März 1875. Der Reichskanzler. Fürst von Bismarck. —.. —— — — — — Nr. 75. Gesetz, betreffend die Naturalisation von Ausländern, welche im Reichsdienste angestellt sind. Vom 20. dezember 1875. (RE#l. Nr. 32, S. 324; ausgeg. am 22. Dez. 1875.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundes- raths und des Reichstags, was folgt: Ausländern, welche im Reichsdienste angestellt sind, ein Diensteinkommen aus der Reichskasse beziehen und ihren dienstlichen Wohnsitz im Auslande haben, darf von demjenigen Bundesstaate, in welchem sie die Verleihung der Staatsangehörigkeit nachsuchen, die Naturalisationsurkunde nicht versagt werden.:) Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 20. Dezember 1875. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Nr. 76. Verordnung, betreffend die Verwaltung des Ppost= und Tele- graphenwesens. Vvom 22. dezember 1875.) (RGBl. Nr. 34, S. 379; ausgeg. am 29. Dezember 1875.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, was folgt: 8. 1. Mit dem 1. Januar 1876 wird die Verwaltung des Post= und Telegraphenwesens vom Ressort des Reichskanzler-Amts getrennt und die Leitung derselben unter der Verantwort- lichkeit des Reichskanzlers dem General-Postmeister übertragen. §. 2. Dem General-Postmeister stehen als Chef der Post= und Telegraphenverwaltung diejenigen Befugnisse zu, welche die Gesetze den obersten Reichsbehörden beilegen. 8. 3. Unter der Leitung des General-Postmeisters werden die Angelegenheiten der Post- verwaltung von dem General-Postamt, die Angelegenheiten der Telegraphenverwaltung von dem General-Telegraphenamt bearbeitet. ç Z„ .,4. Die Verwaltung des Post= und Telegraphenwesens in den einzelnen Bezirken wird von Reichsbehörden geführt, welche an die Stelle der bisherigen Ober-Postdirektionen und Telegraphen-Direktionen treten und die Amtsbezeichnung als Ober-Postdirekionen erhalten. Die Ober-Postdirektionen und die ihnen untergebenen Stellen (Postämter, Telegraphen= 1) Vgl. RG. v. 1. Juni 1870, 88 8, 9 (oben S. 75, 76). „76) 2) Vgl. d. Allerh. Erlaß v. 18. Dez. 1867 (oben S. 60) u. den Allerh. Erlaß v. 28. Febr. 1880 (unten Nr. 97).