188 Nr. 77. Geschäftsordnung für den Reichstag. ämter, Postagenturen) sind in Angelegenheiten der Postverwaltung dem General-Postamt, in Angelegenheiten der Telegraphenverwaltung dem General-Telegraphenamt zunächst untergeordnet. In Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen nsiegel. Gegeben Berlin, den 22. Dezember 1875. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Nr. 77. Geschäftsordnung für den Reichstag. vom 10. Februar 1870.0 I. Zusammentritt des Reichstages und Prüfung der Wahlen. Zusammentritt des Reichstages. 8. 1.) Beim Eintritt in eine neue Legislatur-Periode treten nach Eröffnung des Reichs- tages die Mitglieder desselben unter dem Vorsitze ihres ältesten Mitgliedes zusammen. Das Amt des Alters-Präsidenten kann von dem dazu Berufenen auf das im Lebensalter ihm am nächsten stehende Mitglied übertragen werden. . ç Für jede fernere Session derselben Legislatur-Periode setzen die Präsidenten der voran- gegangenen Session ihre Funktionen bis zur vollendeten Wahl des Präsidenten fort (8. 9). Der Vorsitzende ernennt provisorisch, für die Frist bis zur Konstituirung des Vorstandes (§. 10), vier Mitglieder zu Schriftführern. Bildung der Abtheilungen. #8#. 2. Der Reichstag wird durch das Loos in sieben Abtheilungen von möglichst gleicher Mitgliederzahl getheilt. ç · « »· Jede Abtheilung wählt mit absoluter Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und einen Schriftführer, sowie Stellvertreter für beide. ç Z Die Abtheilungen bestehen fort, bis der Reichstag auf einen durch 50 Unterschriften unter- küften Antrag ihre Erneuerung beschließt. Dieselben sind ohne Rücksicht auf die Zahl der an- wesenden Mitglieder beschlußfähig (§. 30). Prüfung der Wahlen. ) 8§. 3. Behufs Prüfung der Wahlen wird jeder Abtheilung eine möglichst gleiche Anzahl der einzelnen Wahlverhandlungen durch das Loos zugetheilt. | 4. Wahlanfechtungen und von Seiten eines Reichstagsmitgliedes erhobene Einsprachen, welche später als zehn Tage nach Eröffnung des Reichstages und bei Nachwahlen, die während einer Session stattfinden, später als zehn Tage nach Feststellung des Wahlergebnisses erfolgen, bleiben unberücksichtigt. Z ç §. 5. Von der Abtheilung sind die Wahlverhandlungen, wenn 1. eine rechtzeitig (§. 4) erfolgte Wahlanfechtung oder Einsprache vorliegt, oder 2. von der Abtheilung die Gültigkeit der Wahl durch Mehrheitsbeschluß für zweifel- haft erklärt wird, oder · · 3. zehn anwesende Mitglieder der Abtheilung einen aus dem Inhalte der Wahl- — 41) Die Gesch. O., die sich der RTag des Nordd. Bundes nach anfänglicher Benutzung der Gesch. O. des preuß. Abg. Hauses gab, datiert vom 12. Juni 1868 (Sten. Ber. S. 369, Drucks. Nr. 117). Nachdem der erste RTag des Deutschen Reichs diese Gesch. O. am 21. März 1871 für weitergeltend erklärt hatte (Sten. Ber. S. 5), ist sie von jedem folgenden RTage stillschweigend als verbindlich anerkannt worden. Mehrere Einschaltungen neuer Paragraphen veranlaßten im Jahre 1876 eine Neuredaktion, die bei allen Veröffentlichungen auf den 10. Februar 1876 datiert wird, ohne daß für diese Datierung in einem RTagsbeschlusse ein Anhalt zu gewinnen ist. Sie bestand im Wesentlichen nur in neuer Bezifferung der Paragraphen und war an sich eine Privatarbeit, die aber vom Nage stillschweigend insofern sanktionirt worden ist, als er von da an stets die Gesch.O. in dieser Gestalt benutzt hat. Daher wird auch hier die Red. vom 10. Febr. 1876 abgedruckt, in den Anm. aber auch auf sachliche Abweichungen von der ursprünglichen Gesch. O. v. 12. Juni 1868 hingewiesen. ) Die Fassung nach dem Ragsbeschl. v. 12. Mai 1869 (Sten. Ber. S. 989). 2) Die §8 3—5 sind neu gefaßt, die 8§ 6, 7 eingeschoben worden durch RTagsbeschl. v. 26. Jan. 1876 (Sten. Ber. 1875/76, S. 921 f., Drucks. Nr. 84).