Vom 10. Februar 1876. 191 Die Diskussion erfolgt zunächst über die Grundsätze des Entwurfs nach Maßgabe des 8. % “ hieran schließt sich unmittelbar die Diskussion über die einzelnen Artikel nach Maß- gabe des S. 19. Am Schlusse der Berathung wird über die Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfs abgestimmt. Sind Verbesserungs-Anträge angenommen worden, so wird die Schlußabstimmung ausgesetzt, bis das Büreau die Beschlüsse zusammengestellt hat. 21. Eine Abkürzung der im §. 19 bestimmten Frist, insbesondere auch die Vornahme der ersten und zweilen Berathung in derselben Sitzung, kann bei Feststellung der Tagesordnung (§. 35) oder überhaupt an einem früheren Tage, als an dem der Berathung, mit Stimmen- mehrheit, eine Abkürzung der übrigen Fristen (§§8. 18 und 20) nur dann beschlossen werden, wenn ihr nicht 15 anwesende Mitglieder widersprechen. * •’r* Der Reichstag kann wie am Schlusse der ersten (§. 18) so in jedem Stadium einer folgen- den Berathung bis zum Beginn der Fragestellung den Gesetzentwurf oder einen Theil desselben zur Berichterstattung an eine Kommission verweisen, welche sich nur mit dem ihr überwiesenen Gegenstande zu beschäftigen hat. 22. Alle von Mitgliedern des Reichstages ausgehenden Anträge müssen von minde- stens 15 Mitgliedern unterzeichnet und mit der Eingangsformel „Der Reichstag wolle beschließen“ versehen sein. In einer folgenden Sitzung, jedoch frühestens am dritten Tage, nachdem der Antrag gedruckt und in die Hände der Mitglieder gekommen ist, erhält der Antragsteller das Wort zur Bebarhcnhung. Hieran schließt sich, wenn der Antrag einen Gesetzentwurf umfaßt, sofort die erste erathung. Eine Abkürzung der Frist ist mit Zustimmung des Antragstellers unter den im §. 21 vorgeschriebenen Bedingungen zulässig. « « · . Anträge, welche keine Gesetzentwürfe enthalten, bedürfen nur einer einmaligen Berathung und Abstimmung. Abänderungs-Vorschläge hierbei bedürfen der Unterstützung von 30 Mitgliedern. Uebrigens finden alle Bestimmungen über die Behandlung von Gesetzentwürfen auf sie Anwendung. Z Die Berathung und Abstimmung über einen derartigen Antrag kann, und zwar auch ohne daß er gedruckt vorliegt, in derselben Sitzung, in welcher er eingebracht ist, unter Zustim- mung des Antragstellers stattfinden, wenn kein Mitglied widerspricht. *½ 8. 24. Jeder Aurag kann zurückgezogen, jedoch von jedem anderen Mitgliede wieder aufgenommen werden. Er bedarf alsdann keiner weiteren Unterstützung. #. 25. Anträge des Bundesraths sind, auch wenn sie Gesetzentwürfe nicht enthalten, nach den Vorschriften der 38. 18 bis 21 zu behandeln, wenn nicht mit Zustimmung des Bundes- raths das im §. 23 bestimmte abgekürzte Verfahren beschlossen wird. b) in den Kommissionen. §. 26. Für die Bearbeitung derjenigen Geschäfte, welche die Geschäftsordnung, die eingehenden Pelitionen, den Handel und die Gewerbe, die Finanzen und Zölle, das Justizwesen, é. den Reichshaushalts-Etat betreffen, können besondere Kommissionen nach Maßgabe des sich herausstellenden Bedürfnisses gewählt werden. Außerdem kann der Reichstag für einzelne Angelegenheiten die Bildung besonderer Kom- missionen beschließen. Alle Abtheilungen wählen die gleiche Zahl von Kommissions-Mitgliedern durch Stimm- ttel nach absoluter Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder. Die Wahl kann sich auf sämmt- iche Mitglieder des Reichstages erstrecken. Trifft die Wahl mehrerer Abtheilungen denselben Abgeordneten, so hat diejenige Abtheilung den Vorzug, welcher der Gewählte angehört. Sonst hat die Wahl der ihrer Nummer nach voranstehenden Abtheilung den Vorzug. Die Ab- heiung deren Wahl in dieser Weise ungültig wird, hat sobald als thunlich eine Ersatzwahl vorzunehmen. 68. 27. Die Kommissionen konstituiren sich unter einem aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden und Schriftführer und sind beschlußfähig, sobald mindestens die Hälfte der Mit- glieder anwesend ist. Z Nach geschlossener Berathung wählt die Kommission aus ihrer Mitte einen Berichterstatter, der die Ansichten und Anträge der Kommission in einem Bericht zusammenstellt. Dieser Bericht wird gedruckt und mindestens zwei Tage vor der Berathung im Hause an sämmtliche Abgeord- wete, vertheit. auch dem Bundesrathe in einer angemessenen Anzahl von Exemplaren über- andt (5. . DIE-APka