Vom 26. Februar 1876. 199 wird wegen Hochverraths mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungshaft aft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter fünf Jahren ein. Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden. . Als ein Unternehmen, durch welches das Verbrechen des Hochverraths vollendet wird, ist jede Handlung anzusehen, durch welche das Vorhaben unmittelbar zur Ausführung gebracht werden soll. Z §. 83. Haben Mehrere die Ausführung eines hochverrätherischen Umernehmens verab- redet, ohne daß es zum Beginn einer nach §. 82 strafbaren Handlung gekommen ist, so werden dieiben mit Suchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer estra Sind mildernde Umstände vorhanden, 6 tritt Festungshaft nicht unter zwei Jahren ein. Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden. Die Strafvorschriften des §. 88 finden auch gegen denjenigen Anwendung, wel- cher zur Vorbereitung eines Hochverraths entweder sich mit einer auswärtigen Regierung ein- läßt oder die ihm von dem Reich oder einem Bundesstaate anvertraute Macht mißbraucht oder Mannschaften anwirbt oder in den Waffen einübt. Z 8. 85. Wer öffentlich vor einer Menschenmenge, oder wer durch Verbreitung oder öffent- lichen Anschlag oder öffentliche Ausstellung von Schriften oder anderen Darstellungen zur Aus- jührung einer nach §. 82 strafbaren Handlung auffordert, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. Z„ Z Jah Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von Einem bis zu fünf Jahren ein. 8. 86. Jede andere, ein hochverrätherisches Unternehmen vorbereitende Handlung wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. deen 8 Sin mildernde Umstände vorhanden, 65 tritt Festungshaft von sechs Monaten bis zu rei ren ein. 8. 87. Ein Deutscher, welcher sich mit einer ausländischen Regierung einläßt, um die- selbe zu einem Kriege gegen das Deutsche Reich zu veranlassen, wird wegen Landesverraths mit Zuchthaus wet T fünf Jahren und, wenn der Krieg ausgebrochen ist, mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und, wenn der Krieg ausgebrochen ist, Festungshaft nicht unter fünf Jahren ein. Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden. 6 *. 88. Ein Deutscher, welcher während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges in der feindlichen Kriegsmacht Dienste nimmt oder die Waffen gegen das Deutsche Reich oder dessen Bundesgenossen trägt, wird wegen Landesverraths mit lebenslänglichem Zucht- haus oder lebenslänglicher Festungshaft bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter fünf Jahren ein. Ein Deutscher, welcher schon früher in fremden Kriegsdiensten stand, wird, wenn er nach Ausbruch des Krieges in der feindlichen Kriegsmacht verbleibt oder die Waffen gegen das Deut- sche Reich oder dessen Bundesgenossen trägt, wegen Landesverraths mit Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. Sind mildernde Um- siände vorhanden, so tritt Festungshaft bis zu zehn Jahren ein. Z Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden. §. 89.1) Ein Deutscher, belcher vorsätzlich währrnd eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges einer feindlichen Macht Vorschub leistet oder der Kriegsmacht des Deut- schen Reichs oder der Bundesgenossen desselben Nachtheil zufügt, wird wegen Landesverraths mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft bis zu zehn Jahren ein. Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden. 8. 90. 1½ Lebenslängliche Zuchthausstrafe tritt im Falle des §. 89 ein, wenn der Thäter 1. Festungen, Pässe, besetzte Plätze oder andere Vertheidigungsposten, imgleichen cheile oder Angehörige der deutschen oder einer verbündeten Kriegsmacht in feind- liche Gewalt bringt; 2. Festungswerke, Schiffe oder Fahrzeuge der Kriegsmarine, öffentliche Gelder, Vor- 1) Die Fassung nach dem R. v. 3. Juli 1893 (RBl. S. 205) § 11.