200 Nr. 78. Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. räthe von Waffen, Schießbedarf oder anderen Kriegsbedürfnissen, sowie Brücken, Eisenbahnen, Telegraphen und Transportmittel in feindliche Gewalt bringt oder #um Vortheile des Feindes zerstört oder unbrauchbar macht; 3. dem Feinde Mannschaften zuführt oder Angehörige der deutschen oder einer ver- bündeten Kriegsmacht verleitet, zum Feinde überzugehen; 4. Speratonspläne oder Pläne von Festungen oder festen Stellungen dem Feinde mittheilt; 5. dem Feinde als Spion dient oder feindliche Spione aufnimmt, verbirgt oder ihnen Beistand leistet, oder 6. einen. Auftand unter Angehörigen der deutschen oder einer verbündeten Kriegs- macht erregt. In minder schweren Fällen kann auf Zuchthaus nicht unter zehn Jahren erkannt werden. ind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter fünf Jahren ein. Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden. 8. 91. Gegen Ausländer ist wegen der in den 88. 87, 89, 90 bezeichneten Handlungen nach dem Kriegsgebrauche zu verfahren. Begehen A4= aber solche Handlungen, während sie unter dem Schutze des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats sich innerbalb des Bundesgebietes aufhalten, so kommen die in den 88. 87, 89 und 90 bestimmten Strafen zur Anwendung. 8. 92. Wer vorsätzlich 1) Staatsgeheimnisse oder Festungspläne, oder solche Urkunden, Aktenstücke oder Nach- richten, von denen er weiß, daß ihre Geheimhaltung einer anderen Regierung gegenüber für das Wohl des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats erforderlich ist, dieser Regierung mittheilt oder öffentlich bekannt macht: » 2) zur Gefährdung der Rechte des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats im erhältniß zu einer anderen Regierung die über solche Rechte sprechenden Urkunden oder Beweismittel vernichtet, verfälscht oder unterdrückt, oder 4 3) ein ihm von Seiten des Deutschen Reichs oder von einem Bundesstaate aufgetra- genes Staatsgeschäft mit einer andern Regierung zum Nachtheil dessen führt, der ihm den Auftrag ertheilt hat, wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft. Z 4 Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter sechs Monaten ein. §. 93. Wenn in den Fällen der 88. 80, 81, 83, 84, 87 bis 92 die Untersuchung eröffnet wird, so kann bis zu deren rechtskräftigen Beendigung das Vermögen, welches der Angeschul- digte besitzt, oder welches ihm später anfällt, mit Beschlag belegt werden. 8. 94. Wer einer Thätlichkeit gegen den Kaiser, gegen seinen Landesherrn oder während seines Aufenthalts in einem Bundesstaate einer Thätlichkeit gegen den Landesherrn dieses Staats sich schuldig macht, wird mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungshaft, in minder schweren Fällen mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Festungshaft von leicher Dauer bestraft. Neben der Festungshaft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen #enderr, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft nicht unter fünf Jahren ein. 8. 95. Wer den Kaeiser, seinen Landesherrn oder während seines Aufenthalts in einem Bundesstaate dessen Landesherrn beleidigt, wird mit Gefängniß nicht unter zwei Monaten oder mit Festungshaft von zwei Monaten bis zu fünf Jahren bestrast. Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden. 8. 96. Wer einer Thätlichkeit gegen ein Mitglied des landesherrlichen Hauses seines Staats oder gegen den Regenten seines Staats oder während seines Aufenthalts in einem Bundesstaate einer Thätlichkeit gegen ein Mitglied des landesherrlichen Hauses dieses Staats oder gegen den Regenten dieses Staats sich schuldig macht, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer, in minder schweren Fällen mit Zucht- haus bis zu fünf Jahren oder mtt Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von Einem bis zu fünf Jahren ein. 97. Wer ein Mitglied des landesherrlichen Hauses seines Staats oder den Regenten seines Staats oder während seines Aufenthalts in einem Bundesstaate ein Mitglied des landes- herrlichen Hauses dieses Staats oder den Regenten dieses Staats beleidigt, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 8. 98. Wer außer dem Falle des §. 94 sich einer Thätlichkeit gegen einen Bundesfürsten schuldig macht, wird mit Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.