202 Nr. 78. Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. läßt, hiervon der Behörde oder der durch das Verbrechen bedrohten Person zur rechten Zeit An- zeige zu machen, ist, wenn das Verbrechen oder ein strafbarer Versuch desselben begangen worden ist, mit Gefängniß zu bestrafen. Z S. 10 Wegen Verletzung der Wehrpflicht wird bestraft: · 1) ein Wehrpflichtiger, welcher in der Absicht, sich dem Eintritte in den Dienst des stehen- den Heeres oder der Flote zu entziehen, ohne Erlaubniß entweder das Bundesgebiet verläßt oder nach erreichtem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebietes aufhält: mit Geldstrafe von einhundertfunfzig bis zu dreitausend Mark oder mit Ge- fängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre:; 2) ein Offizier oder im Offzierrange stehender Arzt des Beurlaubtenstandes, welcher ohne Erlaubniß auswandert: mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten; v 3) ein jeder Wehrpflichtige, welcher nach öffentlicher Bekanntmachung einer vom Kaiser für die Fei eines Krieges oder einer Kriegsgefahr erlassenen besonderen Anordnung in Widerspruch mit derselben auswandert: mit Gefängniß bis zu zwei Jahren, neben welchem auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden Der Versuch ist strafbar. Z Z Das Vermögen des Angeschuldigten kann, insoweit als es nach dem Ermessen des Richters zur Deckung der den Angeschuldigten möglicherweise treffenden höchsten Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens erforderlich ist, mit Beschlag belegt werden. Z„ §. 141. Wer einen Deutschen zum Militärdienste einer ausländischen Macht anwirbt oder den Werbern der letzteren zuführt, ingleichen wer einen Deutschen Soldaten vorsätzlich zum Desertiren verleitet oder die Desertion desselben vorsätzlich befördert, wird mit Gefängniß von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar. 8. 142. Wer sich vorsätzlich durch Selbstverstümmelung oder auf andere Weise zur Er- füllung der Wehrpflicht untauglich macht oder durch einen Anderen untauglich machen läßt, wird mit Gefängniß nicht unter Einem Jahre bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehren- rechte erkannt werden. » Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher einen Anderen auf dessen Verlangen zur Er- füllung der Behrflicht untauglich macht. ½m“5 143. Wer in der Absicht, ach der Erfüllung der Wehrpflicht ganz oder theilweise zu entziehen, auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, wird mit Gefängniß bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Dieselbe Strafvorschrift findet auf den Theilnehmer Anwendung. §. 155. Der Ableistung eines Eides wird gleich geachtet, wenn 3) ein Beamter eine amtliche Versicherung unter Berufung auf seinen Diensteid abgibt. an · 8. 196. Wenn die Beleidigung gegen eine Behörde, einen Beamten, einen Religions- diener oder ein Mitglied der bewaffneten Macht, während sie in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind, oder in Beziehung auf ihren Beruf begangen ist, so haben außer den unmittel- bar Beiheiligten auch deren amtliche Vorgesetzte das Recht, den Strafantrag zu stellen. 8. 197. Eines Antrages bedarf es nicht, wenn die Beleidigung gegen eine gesetzgebende Versammlung des Reichs oder eines Bundesstaats, oder gegen eine andere politische Körver- schaft begangen worden ist. Dieselbe darf jedoch nur mit Ermächtigung der beleidigten Körper- schaft verfolgt werden. 8. 331. Ein Beamter, welcher für eine in sein Amt einschlagende, an sich nicht pflicht- widrige Handlung Geschenke oder andere Vortheile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. §. 332. Ein Beamter, welcher für eine Handlung, die eine Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthält, Geschenke oder andere Vortheile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt, wird wegen Bestechung mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe ein. 8. 333. Wer einem Beamten oder einem Mitgliede der bewaffneten Macht Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, um ihn zu einer Handlung, die eine Berletzung einer Amts= oder Dienstpflicht enthält, zu bestimmen, wird wegen Bestechung mit Ge- fängniß bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark erkannt werden. . . Ein Richter, Schiedsrichter, Geschworener oder Schöffe, welcher Geschenke oder andere Vortheile fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, um eine Rechtssache, deren Leitung