Nr. 79. Gesetz, betr. das Etatsjahr für den Reichshaushalt. Vom 29. Februar 1876. 205 6. 358. Neben der nach Vorschrift der 88. 331, 339 bis 341, 352 bis 355 und 357 erkannten EGefängnistrafe kann auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf Jahren erkannt werden. §. 359. Unter Beamten im Sinne dieses Strafgesetzes sind zu verstehen alle im Dienste des Reichs oder in unmittelbarem oder mittelbarem Dienste eines Bundesstaats auf Lebenszeit, auf Zeit oder nur vorläufig angestellte Personen, ohne Unterschied, ob sie einen Diensteid ge- leistet haben oder nicht, ingleichen Notare, nicht aber Advokaten und Anwalte. 8. 360. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 3) wer als beurlaubter Reservist oder Wehrmann der Land= oder Seewehr ohne Erlaub- niß auswandert, ebenso wer als Ersatzreservist erster Klasse auswandert, ohne von seiner bevorstehenden Auswanderung der Militärbehörde Anzeige erstattet zu haben;!) 7) wer unbefugt die Abbildung des Kaiserlichen Wappens oder von Wappen eines Bundesfürsten oder von Landeswappen gebraucht; Z Z 8) wer unbefugt eine Uniform, eine Amtskleidung, ein Amtszeichen, einen Orden oder ein Ehrenzeichen trägt, oder Titel, Würden oder Adelsprädikate annimmt, ingleichen wer ich eines ihm nicht zukommenden Namens einem zuständigen Beamten gegen- über bedient. §. 361. Mit Haft wird bestraft: 2) wer, nachdem er des Bundesgebietes oder des Gebietes eines Bundesstaats verwiesen ist, ohne Erlaubniß zurückkehrt. Nr. 70. Gesetz, betreffend das Etatsjahr für den Reichshaushalt. vom 20. Februar 1876. (RE#l. Nr. 7, S. 121; ausgeg. am 13. März 1876.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ec. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundes- raths und des Reichstags, was folgt: Einziger Paragraph. Das Etatsjahr für den Reichshaushalt beginnt vom 1. April 1877 ab mit dem 1. April und schließt mit dem 31. März jedes Jahres. 1 gesbes unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 29. Februar 1876. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Nr. 80. Gerichtsverfassungsgesetz. Vvom 27. Januar 1877. (Rönl. Nr. 4, S. 41; ausgeg. am 7. Februar 1877; Neuredaktion durch Bek. v. 20. Mai 1898 — RGl. S. 369.) Auszug. 8. 2. Die Fähigkeit zum Richteramte wird durch die Ablegung zweier Prüfungen erlangt. Deer ersten Prüfung muß ein dreijähriges Studium der Rechtswissenschaft auf einer Unwersität vorangehen. Von dem dreijährigen Zeitraume sind mindestens drei Halbjahre dem Studium auf einer deutschen Universität zu widmen. — — — — - 1) Vgl. RG. v. 11. Febr. 1888 (unten Nr. 118) Art. II § 4 Z. 3, § 11.