208 Nr. 81. Civilprozeßzordnung. 8. 136. In Strafsachen ist das Reichsgericht zuständig: · 1. für die Untersuchung und Entscheidung in erster und letzter Bwtam in den Fällen des Hochverraths und des Landesverraths), insofern diese Verbrechen gegen den Kaiser oder das Reich gerichtet sind; 8. 138. Der erste Strafsenat des Reichsgerichts hat bei den im § 136 Nr. 1 bezeichneten Verbrechen diejenigen Geschäfte zu erledigen, welche im § 72 Abs. 1 der Strafkammer des Land- gerichts zugewiesen sind. ç ç ç · Das Hauptverfahren findet vor dem vereinigten zweiten und dritten Strafsenate statt. 8. 141. Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, welche das Plenum auszuarbeiten und dem Bundesrath zur Bestätigung vorzulegen hat.) 8. 143. Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt: · 1. bei dem Reichsgerichte durch einen Ober-Reichsanwalt und durch einen oder mehrere Reichsanwälte; S§. 147. Abs. 2. In denzenigen Sachen, für welche das Reichsgericht in erster und letzter Instanz zuständig ist, haben alle Beamte der Staatsanwaltschaft den Anweisungen des Ober- Reichsanwalts Folge zu leisten. · §.148.DasRechtdex Aufst tundLettungstehtzm · 1. dem Reichskanzler hinsichtlich des Ober-Reichsanwalts und der Reichsanwälte; .149. Der Ober-Reichsanwalt und die Reichsanwälte sind nicht richterliche Beamte. u diesen Aemtern sowie den Aemtern der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten können nur zum Richteramte befähigte Beamte ?) ernannt werden. 150. Der Ober-Reichsanwalt und die Reichsanwälte werden auf Vorschlag des Bundesraths vom Kaiser ernannt. · Dieselben können durch Kaiserliche Verfügung jederzeit mit Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt werden. 8. 156. Die Dienst= und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem Reichsgerichte durch den Reichskanzler"), bei den Landesgerichten durch die Landesjustizuerwaltung bestimmt. Nr. 81. Civilprozeßordnung. vom 30. Jaunmar 1877. (Rüoll. Nr. 6, S. 83; ausgeg. am 19. Februar 1877. Neuredaktion durch Bek. v. 20. Mai 1898 — RGl. S. 410.) Auszug. 8. 14. Ist der für den Wohnsitz einer Militärperson maßgebende Garnisonort in mehrere Gerichtsbezirke getheilt, so wird der als Wohnsitz geltende Bezirk von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt. · · 8. 15. Deutsche, welche das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Auslande angestellten Beamten des Reichs oder eines Bundesstaates behalten in Ansehung des Gerichts- standes den Wohnsitz, welchen sie in dem Heimathstaate hatten. In Ermangelung eines solchen Wohnsitzes gilt die Hauptstadt des Heimathstaates als ihr Wohnsitz; ist die Hauptstadt in mehrere Gerichtsbezirke getheilt, so wird der als Wohnsitz geltende Bezirk von der Landesjustizyerwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt. Gehört ein Deutscher einem Bundesstaate nicht an,) so gilt als sein Wohnsitz die Stadt Berlin; ist die Stadt Berlin in mehrere Gerichtsbezirke ge- theilt, so wird der als Wohnsitz geltende Bezirk von dem Reichskanzler durch allgemeine An- ordnung. bestimmt. uf Wahlkonsulno) finden diese Bestimmungen keine Anwendung. 1) St G. 88 80 ff., 87 ff. (loben S. 198ff.). · Vgl. die Geschäftsordnung v. 1880, mit Aenderg. v. 1886, Bek. des Reichskanzlers v. §. April 1880 (CBl. S. 190) u. v. 25. Juli 1886 (CBl. S. 300). 9 GVG. 8 2 ff. loben S. 205 f.). 4) S. die Vorschriften v. 11. Mai 1883 (CBl. S. 159). 5) Vgl. Sch G. (unten Nr. 163) § 9. 6) S. B. v. 8. Nov. 1867 § 9 f. (loben S. 51).