210 Nr. 81. Clvilprozeßordnung. Vom 30. Jannar 1877. L. 40 8. Dieselben Gründe, welche einen Zeugen berechtigen, das Zeugniß zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. Das Gericht kann auch aus anderen Gründen einen Sachverständigen von der Verpflichtung zur Erstattung des Gut- achtens entbinden. Z Die Vernehmung eines öffentlichen Beamten als Sachpverständigen findet nicht statt, wenn die vorcesetzt- Behörde des Beamten erklärt, daß die Vernehmung den dienstlichen Interessen Nachtheile bereiten würde. §. 752. Gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militär- person darf die Zwangsvollstreckung erst beginnen, nachdem von derselben die vorgesetzte Militär- behörde Anzeige erhalten hat. ç » beschei Dem Gläubiger ist auf Verlangen der Empfang der Anzeige von der Militärbehörde zu escheinigen. 8. 811. Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen: 7. bei Offizieren, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen, Lehrern an öffentlichen Unterrichts- anstalten, Rechtsanwälten, Notaren sowie Aerzten und Hebammen die zur Verwaltung v#3, Dienstes oder Ausübung des Berufs erforderlichen Gegenstände, sowie anständige eidung; 8. bei Offizieren, Militärärzten, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen, bei Aerzten und Lehrern an öffentlichen Anstalten ein Geldbetrag, welcher dem der Pfändung nicht unterworfenen Theile des Diensteinkommens oder der Penson für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Termine der Gehalts= oder Pensionszahlung gleichkommt; .8. 832. Das Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge Z Z„ 833. Durch die Pfändung eines Diensteinkommens wird auch dasjenige Einkommen betroffen, welches der Schuldner in Folge der Versetzung in ein anderes Amt, der Uebertragung eines neuen Amts oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. · Diese Bestimmung findet auf den Fall der Aenderung des Dienstherrn keine Anwendung. 8. 850. Der Pfändung sind nicht unterworfen: 5. der Sold und die Invalidenpension der Unteroffiziere und der Soldaten; · 6. das Diensteinkommen der Militärpersonen, welche zu einem mobilen Truppentheil oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeuges gehören; · 7. die Pensionen der Wittwen und Waisen und die denselben aus Wittwen- und Waisen- kassen zukommenden Bezüge, die Erziehungsgelder und die Studienstipendien, sowie die Pensionen invalider Arbeiter; 8. das Diensteinkommen der Offiziere, Militärärzte und Deckoffiziere, der Beamten, der Geistlichen, sowie der Aerzte und Lhrer an öffentlichen Anstalten; die Pension dieser Personen nach deren Versetzung in einstweiligen oder dauernden Ruhestand, sowie der nach ihrem Tode den Hinterbliebenen zu gewährende Sterbe= oder Gnadengehalt. Ukbersteigen in den Fällen Nr. 7 und 8 das Diensteinkommen, die Pension oder die sonstigen Bezüge die Summe von fünfzehnhundert Mark für das Jahr, so ist der dritte Theil des Mehrbetrags der Pfändung unterworfen. (Abs. 4.) In den Källe der beiden vorhergehenden Absätze ist die Pfändung ohne Rück- sicht auf den Betrag zulässig, wenn sie wegen der den Verwandten, dem Ehegatten und dem wrüheren Ehegatten für die Zeit nach Erhebung der Klage und für das diesem Zeitpunkte voraus- gehende ltte Vierteljahr kraft Gesetzes zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge beantragt wird. Das Gleiche gilt in Ansehung der zu Gunsten eines unehelichen Kindes von dem Vater für den be- zeichneten Zeitraum kraft Göcseges zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge; diese Vorschrift findet jedoch insoweit keine Anwendung, als der Schuldner zur Bestreitung seines nothdürnigen Umer- halts und zur Erfüllung der ihm seinen Verwandten, seiner Ehefrau oder seiner früheren Ehe- frau gegenüber gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht der Bezüge bedarf. Hierbei werden aus- schließlich die Leistungen berücksichtigt, welche vermöge einer solchen Unterhaltspflicht für den nämlichen Zeitraum oder, falls die Klage zu Gunsten des unehelichen Kindes nach der Klage cines Unterhaltsberechtigten erhoben ist, für die Zeit von dem Beginne des der Klage dieses Berechtigten vorausgehenden letzten Vierteljahrs ab zu entrichten sind. Die Einkünfte, welche zur Bestreitung eines Dienstaufwandes bestimmt sind, und der Serwis der Offiziere, Militärärzte und Militärbeamten sind weder der Pfändung unterworfen