Nr. 82. Strafprozezordnung. Vom 1. Februar 1877. 211 noch bei der Ermittelung, ob und zu welchem Betrage ein Diensteinkommen der Pfändung unter- liege, zu berechnen. 8. 904. Die Hafst ist unsiatthaft: 1. gegen Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung während der Sitzungs- periode, sofern nicht die Versammlung die Vollstreckung genehmigt; 2. gegen Militärpersonen, welche zu einem mobilen Truppentheil oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeuges gehören; § 905. Die Haft wird unterbrochen: 1. gegen Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden. Versammlung für die Dauer der itungeperiode, wenn die Versammülung die Freilassung verlangt: 2. gegen Militärpersonen, welche zu einem mobilen Truppentheil oder auf ein in Dienst gestelltes Kriegsfahrzeug einberufen werden, für die Dauer dieser Verhältnisse. 8. 910. Vor der Verhaftung eines Beamten, eines Geistlichen oder eines Lehrers an öffentlichen Unterrichtsanstalten ist der vorgesetzten Dienstbehörde von dem Gerichtsvollzieher Anzeige zu machen. Die Verhaftung darf erst erfolgen, nachdem die vorgesetzte Behörde für die dienstliche Vertretung des Schuldners gesorgt hat. Die Behörde ist verpflichtet, ohne Verzug die erforderlichen Anordnungen zu treffen und den Gerichtsvollzieher hiervon in Kenntniß zu setzen. 8. 912. Soll die Haft gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine ange- hörende Militärperson vollstreckt werden, so hat das Gericht die vorgesetzte Militärbehörde um die Vollstreckung zu ersuchen. 8. 933. Die Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes richtet sich, wenn sie durch Hast erst, nach den Vorschriften der §§. 904—918 und, wenn sie durch sonstige Beschränkung der persön ichen Preibeit erfolgt, nach den vom Arrestgerichte zu treffenden besonderen Anordnungen, für welche die Beschränkungen der Haft maßgebend sind. In den Haftbefehl ist der nach §. 923 "estgestellte Geldbetrag aufzunehmen. Nr. 82. Strafprozeßordnung. vom 1. Februar 1877. (Rnl. Nr. 8, S. 253; ausgeg. am 26. Februar 1877.) Auszug. 8. 11. Deutsche, welche das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Reichs oder eines Bundesstaates behalten in Ansehung des Gerichts- standes den Wohnsitz, welchen sie in dem Heimathsstaate hatten. In Ermangelung eines solchen Wohnsitzes gilt die Hauptstadt des Heimathstaats als ihr Wohn - ist die Hauptstadt in mehrere Gerichtsbezirke getheilt, so wird der als Wohnsitz geltende Bezirk von der Landesjustiz- verwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt. Gehört ein Deutscher einem Bundesstaate nicht an,") so gilt als sein Wohnsitz die Stadt Berlin; ist die Stadt Berlin in mehrere Gerichts- bezirke getheilt, so wird der als Wohnsitz geltende Bezirk von dem Reichskanzler durch allgemeine Anordnung bestimmt.“) Z ç · Auf Wahlkonsuln?) finden diese Bestimmungen keine Anwendung. 8. 49. Der Reichskanzler, die Minister eines Bundesstaates, die Mitglieder der Senate der freien Hansestädte, die Vorstände der obersten Reichsbehörden und die Vorstände der Mi- nisterien find an ihrem Amsssitze oder, wenn sie sich außerhalb desselben aufhalten, an ihrem Aufenthaltsorte zu vernehmen. ç · Die Mitglieder des Bundesraths sind während ihres Aufenthalts am Sitze des Bundes- raths an diesem Sitze, und die Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung während der ituungseris und ihres Aufenthalts am Oite der Versammlung an diesem Orte zu vernehmen. Zu einer Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen bedarf es: in Betreff des Reichskanzlers der Genehmigung des Kaisers, in Betreff der Minister und der Mitglieder des Bundesraths der Genehmigung des Landesherrn, 1) Vgl. Sch G. (unten Nr. 163) §. 9. 2) Die beiden letzten Sätze des Abs. 1 in der Fassung des EG. z. BG. Art. 35. 2) Vgl. BG. vom 8. Nov. 1867, § 9f. (loben S. 51). 14“"