Nr. 86. Patentgesetz. Nr. 87. Gesetz, btr. d. Untersuch, v. Seeunfällen. V. 27. Juli 1877. 215 Nr. 86. Patentgesetz. Vom 25. Mai 1877.25) (RBl. Nr. 23, S. 501; ausgeg. am 30. Mai 1877.) Auszug. 18. Die Ertheilung, die Erklärung der Nichtigkeit und die Zurücknahme der Patente) erfolgt durch das Patentamt. *:# Z ç Das Patentamt hat seinen Sitz in Berlin. Es besteht aus einem Präsidenten, aus Mit- gliedern, welche die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen trechtskundige Mitglieder), und aus Mitgliedern. welche in einem Zweige der Technik sachver- ständig sind (technische Mitglieder). Die glieder werden, und zwar der Präsident auf Vor- schlag des Bundesraths, vom Kaiser ernannt. Die Berufung der rechiskundigen Mitglieder er- solgt, wenn sie im Reichs= oder Staatsdienst ein Amt bekleiden, auf die Dauer dieses Amts, anderenfalls auf Lebenszeit. Die Berufung der technischen Mitglieder erfolgt entweder auf Lebenszeit oder auf fünf Jahre. In letzterem Falle finden auf sie die Bestimmungen im §. 16 des Gheehes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 5) keine nwendung. 8. In dem Patentamt werden 1. Abtheilungen für die Batentanmeldungen (Anmeldeabtheilungen), 2. eine Abtheilung für die Anträge auf klärung der Nichtigkeit oder auf Zurücknahme von Patenten (Nichtigkeitsabtheilung), W/'i Abtheilungen für die Beschwerden (Beschwerdeabtheilungen) ge In den Anmeldeabtheilungen dürfen nur solche technische Mitglieder mitwirken, welche auf Lebenszeit berufen sind. Die technischen Mitglieder der Anmeldeabtheilungen dürfen nicht in den übrigen Abtheilungen, die technischen Mitglieder der letzteren nicht in den Anmeldeabthei- lungen mitwirken. 8. 17. Die Bildung der Abtheilungen, die Bestimmung ihres Geschäftskreises, die Formen des Verfahrens, einschließlich des Zustellungswesens, und der Geschäftsgang des Patentamts werden, insoweit dieses Gesetz nicht Bestimmungen darüber trifft, durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths geregelt.") Z . 18. Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte über Fragen, welche Patente betreffen, Gutachten abuugeben, sofern in dem gerichtlichen Verfahren von einander ab- weichende Gutachten mehrerer Sachverständiger vorliegen. Z Z„ Im Uebrigen ist das Patentamt nicht befugt, ohne Genehmigung des Reichskanzlers außerhalb seines gesetzlichen Geschäftskreises Beschlüsse zu fassen oder Gutachten abzugeben. Nr. 87. Gesetz, betreffend die Untersuchung von Seeunfällen. vom 27. Juli 1877. (Rl. Nr. 33, S. 549, in Kraft seit 1. Januar 1878.) Auszug. ##. 1. Zur Untersuchung der Seeunfälle, von welchen Kauffahrteischiffe betroffen werden, sind an den deutschen Küsten Seeämter zu errichten. 8. 6. Die Errichtung der Seeämter und die Bestimmung der Behörden, welche die Auf- sicht über diese Aemter zu führen haben, steht den Landesregierungen nach Maßgabe der Landes- gesetze, die Abgrenzung ihrer Bezirke dem Bundesrath zu. Die Oberaufsicht über die Seeämter führt das Reich. hr In der Fassung der Novelle vom 7. April 1891 (Rel. S. 79, in Kraft seit 1. Ok- tober 1891)0. ":) S. auch R., betr. den Schutz von Gebrauchsmustern, v. 1. Juni 1891 (Rul. S. *- Schutze der Waarenbezeichnungen v. 12. Mai 1894 (RGBl. S. 441). en S. 9 S. die VOO. v. 11. Juli 18891 (RGBl. S. 349), v. 30. Juni 1894 (RGBl. S. 495), v. 5. Juni 1897 (Rl. S. 473), v. 6. Mai und 25. Okt. 1899 (RGBl. S. 288, 661), v. 2. Mai 1900 (Rl. S. 232).