Nr. 92. Gesetz, betr. Verfassung u. Berwaltung Elsaß-Lothringens. Vom 4. Juli 1879. 219 8. 9. Erhält ein Gesandter Urlaub von mehr als 14 Tagen, so werden demselben 20 Prozent der Repräsentationsgelder, auf die Zeit vom Beginn des Urlaubs bis zum Eintritt der gim S. 7 bektimmten Einbehaltung des halben oder gesammten Diensteinkommens berechnet, in Abzug gebracht. Zlu allen anderen Urlaubsfällen bestimmt der Reichskanzler, ob und in welchem Betrage, bis zum Eintritt der Einbehaltung des halben oder gesammten Diensteinkommens, der Abzug eines Theils der Ortszulage zur Deckung der. Siellvertreiungerosten stattzufinden hat; dieser Abzug darf 20 Prozent des auf die Zeit vom Beginn des Urlaubs bis zum Eintritt der Einbehaltung enallenden Betrages der Ortszulage nicht übersteigen. Z 10. Bei Berechnung der einzubehaltenden oder in Abzug zu bringenden Beträge für Theile von Monaten werden die letzteren stets zu 30 Tagen angenommen. 11. Bis zum Eintritt der im 8. 7 bezeichneten Einbehaltung des halben oder g sammten Diensteinkommens haben die beurlaubten Beamten alle nach den jetzt bestehenden Be- stimmungen nicht erstattungsfähigen amtlichen Ausgaben der von ihnen bekleideten Stelle zu tragen. Z §. 12. Die Urlaubsbewilligung kann jederzeit zurückgenommen werden, wenn das dienst- liche Inleresse es erheischt. 8. 13. Für den Urlaub der Wahlkonsuln bleiben an Stelle der vorstehenden Anordnungen die hierfür im §. 6 der allgemeinen Dienstinstruktion für die Konsuln vom 6. Juni 18712) gegebenen Bestimmungen in Kraft. . Gegenwärtige Verordnung findet auf alle diejenigen Beurlaubungen der Beamten Anwendung, welche nach dem 30. April d. J. ihren Anfang nehmen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Wiesbaden, den 23. April 1879. (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Nr. 92. Gesetz, betreffend die Verfassung und die verwaltung Elsaß-Lothringens. vom 4. Juli 1870. (Rönl. Nr. 22, S. 165; ausgeg. am 11. Juli 1879.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 8. 1. Der Kaiser kann landesherrliche Befugnisse, welche ihm kraft Ausübung der Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen zustehen, einem Statthalter übertragen. Der Statthalter wird vom Kaiser ernannt und abberufen. Er residirt in Straßburg.) Der Umfang der dem Statthalter zu übertragenden landesherrlichen Befugnisse wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.) #§z. 2. Auf den Statthalter gehen zugleich die durch Gesetze und Verord- nungen dem Reichskanzler in elsaß-lothringischen Landesangelegenheiten überwiesenen Befugnisse und Obliegenheiten, sowie die durch §. 10 des Gesetzes, betreffend die Einrichtung der Verwaltung, vom 30. Dezember 1871 (Gesetzbl. für Elsaß- Lothringen von 1872 S. 49)“) dem Oberpräsidenten übertragenen außerordentlichen Gewalten über. 1) S. oben S. 50 Anm. 3. *) S. auch R. betr. den Anspruch des Statthalters in Elsaß-Lothringen auf Gewährung von Pension und Wartegeld, v. 28. April 1886 (unten Nr. 113). S. die VOO. v. 23. Juli 1879 (RG#Bl. S.282), v. 28. Septbr. 1885 (RE Bl. S. 273), v. 15. März 1888 (R#l. S. 130), v. 20. Juni 1888 (Re#Bl. S. 189), v. 11. Dez. 1889 (Rnl. 1890 S. 2), v. 14. März 1893 (RGl. S. 137), v. 5. Nov. 1894 (RGl. S. 529). 4) S. oben S. 119f.